Geschäftsnummer:
ZZ.1992.27
Instanz:
Anklagekammer
Entscheiddatum:
09.09.1992
FindInfo-Nummer:
O_AK.2015.6
Titel:
Formelle Voraussetzungen des Strafantrages bei Ehrverletzungenund Tätlichkeiten
Resümee:
§ 79 Abs. 2 StPO; Art. 29 StGB. Formelle Voraussetzungen des Strafantrages bei Ehrverletzungen und Tätlichkeiten.
SOG 1992 Nr. 27
§ 79 Abs. 2 StPO; Art. 29 StGB. Formelle
Voraussetzungen des Strafantrages bei Ehrverletzungen und Tätlichkeiten.
Nach der früheren Fassung von § 79 Abs. 2 StPO hatte der
Untersuchungsrichter bei Fehlen der erforderlichen Friedensrichterbescheinigung
dem Antragsteller eine angemessene Frist zu setzen, innert welcher eine
Bescheinigung einzureichen war, dass um Ansetzung eines
Friedensrichtervorstandes nachgesucht worden war. Der Strafantrag war nur
gültig, wenn der Antragsteller dieser Pflicht fristgemäss nachkam. überdies
hatte der Antragsteller, wenn der Sühneversuch erfolglos geblieben war, innert
10 Tagen eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen, ansonsten der Strafantrag
als zurückgezogen galt. In der Revision von 1990 wurde § 79 Abs. 2 geändert;
die Bestimmung lautet heute wie folgt:
"In solchen Fällen ist der Strafantrag nur gültig, wenn
innert der in Artikel 29 StGB genannten Frist eine Bescheinigung darüber
eingereicht wird, dass der Sühneversuch stattfand oder verlangt wurde."
(...)
Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass die
Möglichkeit, die erforderliche Bescheinigung auch noch nach Ablauf der
Antragsfrist einreichen zu können, fallen gelassen wurde. Nach der geltenden
Bestimmung muss, damit der Strafantrag gültig ist, der Antragsteller vor Ablauf
der Antragsfrist eine Bescheinigung darüber einreichen, dass der Sühneversuch
stattfand oder verlangt wurde. Die Bestimmung ist in dieser Hinsicht klar.
Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 9. September 1992
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