Geschäftsnummer:
ZZ.1992.25
Instanz:
Anklagekammer
Entscheiddatum:
19.08.1992
FindInfo-Nummer:
O_AK.2015.5
Titel:
Entschädigung bei keiner Folge einer Strafanzeige
Resümee:
§ 36 f., § 80 StPO. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Strafanzeige keine Folge gegeben wird.
SOG 1992 Nr. 25
**§ 36 f., § 80 StPO.**Der Beschuldigte hat keinen
Anspruch auf Entschädigung, wenn der Strafanzeige keine Folge gegeben wird.
Die gesetzliche Grundlage für die Zusprechung von
Schadenersatz oder Genugtuung an einen Beschuldigten findet sich in § 36 StPO.
Danach kann ein Beschuldigter Entschädigung für erlittene Nachteile verlangen,
wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt oder er freigesprochen wird. Unter
denselben Voraussetzungen kann der Beschuldigte ein Begehren auf eine durch den
Staat auszurichtende Parteientschädigung stellen (§ 37 StPO).In casu wurde der
Strafanzeige gegen den Beschuldigten jedoch keine Folge gegeben, d.h. es wurde
gar kein Verfahren gegen ihn eröffnet. Demgemäss kann eine Entschädigung für
Nachteile nicht zugesprochen werden, da sie die Eröffnung zumindest eines
Ermittlungsverfahrens voraussetzt.
Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 19. August 1992
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