Sentencing for drunk driving may combine suspended jail and fine

ZZ.1992.22Übriges Gericht07.01.1992Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

On the prosecutor's appeal, the Obergericht's Strafkammer held that drunk driving with a measured blood alcohol concentration of 1.38‰ was not a minor case. The defendant's clean record and favorable personal circumstances did not make the offence a light case under Art. 91 Abs. 1 SVG. The court therefore imposed a suspended two-week prison sentence and, pursuant to Art. 50 Abs. 2 StGB, combined it with a CHF 400 fine for preventive reasons.

Omnilex-Regeste

Art. 91 Abs. 1 SVG; Art. 50 Abs. 2 StGB: In cases of driving in a state of intoxication, a fine alone is permissible only where the offence is minor in every respect. If the fault is not minor objectively or subjectively, a light case is excluded notwithstanding a clean record and otherwise favorable personal circumstances. In such non-trivial cases, preventive considerations justify combining a suspended short custodial sentence with a fine; this corresponds to established practice and is particularly appropriate where deterrence must be reinforced by a dual sanction (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1992.22**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:08.01.1992
FindInfo-Nummer:O_ST.2015.39
Titel:** Fahren in angetrunkenem Zustand, Strafzumessung**
Resümee:** Art. 91 Abs. 1 SVG; Art. 50 Abs. 2 StGB. Strafzumessung beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand. In nicht geringfügigen Fällen rechtfertigt sich mit Blick auf den Präventionsgedanken die Kumulation von bedingter Gefängnisstrafe und Busse.**
SOG 1992 Nr. 22 ** Art. 91 Abs. 1 SVG; Art. 50 Abs. 2 StGB***. Strafzumessung beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand. In nicht geringfügigen Fällen rechtfertigt sich mit Blick auf den Präventionsgedanken die Kumulation von bedingter Gefängnisstrafe und Busse.* Der nicht vorbestrafte Beschuldigte wurde vom Vorderrichter wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs rechtskräftig schuldig gesprochen und mit einer Busse belegt. Auf Appellation des Staatsanwaltes hatte sich das Obergericht nur noch mit der Frage der Strafzumessung zu befassen, insbesondere ob eine Freiheitsstrafe und/oder bloss eine Busse auszusprechen sei. 1. Beim Fahren in angetrunkenem Zustand kann nur in unter allen Gesichtspunkten als geringfügig erscheinenden Fällen auf Busse erkannt werden (vgl. Nr. 21 Erw. 1 hievor). (In casu verneinte das Obergericht das Vorliegen eines solchen geringfügigen Falles schon deshalb, weil die gemessene minimale Blutalkoholkonzentration von 1,38 Promille die forensische Grenze von 0,8 Promille um über 50% überstieg und mithin nicht mehr als an der unteren Grenze liegend bezeichnet werden konnte.) 2. Liegt weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht ein geringfügiges Tatverschulden vor, so ändern der einwandfreie Leumund, die Vorstrafenlosigkeit und die übrigen günstigen Verhältnisse des Beschuldigten nichts daran, dass kein leichter Fall im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG vorliegt. Es ist daher eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Diese kann aufgrund von Art. 50 Abs. 2 StGB mit Busse verbunden werden, was bei diesem Delikt auch verbreiteter Praxis entspricht (vgl. BGE 116 IV 4 ff.; Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, N 2 zu Art. 50 StGB; Hans Giger, SVG-Kommentar, 1985, S. 246).Denn in nicht wenigen Fällen, in denen ein wegen Fahren in angetrunkenem Zustand Verurteilter mit einer bedingten Strafe belegt wird, bleiben einige Zweifel, ob er die Bedeutung des bedingten Strafvollzuges wirklich erfasst und dieser damit seinen Zweck hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens erfüllt. Deshalb und angesichts der Tatsache, dass die Anzahl der angetrunkenen Fahrzeuglenker, namentlich auch der Rückfälligen, nicht etwa ab-, sondern zunimmt, sowie unter Berücksichtigung der steten Zunahme der Verkehrsdichte und der damit verbundenen Gefährdung der übrigen, sich in aller Regel korrekt verhaltenden Verkehrsteilnehmer, rechtfertigt sich die Kumulation der beiden Strafarten bei nicht geringfügigen Fällen des Fahrens in angetrunkenem Zustand. Diese Kombinationsstrafe ist der Prävention wohl eher dienlich als bloss eine bedingt ausgesprochene kurze Freiheitsstrafe, die bei vielen Verurteilten zuwenig Eindruck erzeugt und deshalb von geringer Wirkung bleibt. (Das Obergericht verurteilte den Beschuldigten zu zwei Wochen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 400.--.) * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 8. Januar 1992*

Schlagwörter

drunk drivingsentencingfinesuspended sentencepreventionblood alcoholminor case

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether drunk driving in a non-trivial case may be punished only by a fine.

Extrahierter Entscheid

No. A fine alone is justified only in cases that are minor in every respect.

Extrahierte Begründung

The measured blood alcohol level of 1.38‰ clearly exceeded the forensic threshold and the defendant's fault was not minor.

Kernrechtsfrage

Whether a suspended custodial sentence may be combined with a fine under Article 50 paragraph 2 StGB.

Extrahierter Entscheid

Yes. In non-trivial drunk-driving cases, a suspended short prison sentence may be combined with a fine for preventive reasons.

Extrahierte Begründung

Even a defendant with a clean record and favorable personal circumstances does not qualify for a light case when the objective and subjective fault is not minor; preventive concerns justify the combination of sanctions.

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