Drunk-driving sentencing and conditional suspension after repeat offense

ZZ.1992.21Übriges Gericht18.11.1992Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht reviewed only sentencing in a repeat drunk-driving case. It held that a mere fine is permissible only in truly minor cases and confirmed that this threshold was not met. At the same time, it adapted its earlier stricter practice on conditional suspension for repeat offenders in light of newer Federal Supreme Court case law. Although the defendant had a prior similar conviction within five and a half years, the court considered the marginal alcohol excess and the absence of a deeply reckless character sufficient to allow a favorable prognosis and grant conditional suspension of the prison term.

Omnilex-Regeste

Art. 91 Abs. 1 SVG; Art. 41 Ziff. 1 StGB; sentencing for driving in a state of intoxication and conditional suspension. A fine alone is warranted only where the case appears minor in all respects, namely where intoxication is at the lower limit, third-party danger is slight, the driving is not intentional or heedless, and the offender's antecedents and personal circumstances are entirely favorable. For conditional suspension, an overall prognosis based on all relevant circumstances is required. A prior similar offense within five years is a highly weighty indication of poor insight and will generally militate strongly against a favorable prognosis, but it is not an absolute exclusion; the decisive element remains a comprehensive assessment of character, circumstances, and offense-related factors (consid. 1 and 3).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1992.21**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:19.11.1992
FindInfo-Nummer:O_ST.2015.38
Titel:** Fahren in angetrunkenen Zustand, Strafzumessung und bedingter Strafvollzug**
Resümee:** Art. 91 Abs. 1 SVG; Art. 41 Ziff. 1 StGB. Strafzumessung und bedingter Strafvollzug beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand. - Bloss eine Busse ist nur auszusprechen, wenn der Fall unter allen Gesichtspunkten als geringfügig erscheint (Erw. 1, Bestätigung der obergerichtlichen Praxis). - Ein Rückfall innert 5 Jahren stellt ein äusserst gewichtiges Indiz für die Uneinsichtigkeit des Fehlbaren dar und ermöglicht kaum je eine gute Prognose (Erw. 3, Änderung der obergerichtlichen Praxis).**
SOG 1992 Nr. 21 ** Art. 91 Abs. 1 SVG; Art. 41 Ziff. 1 StGB.*Strafzumessung und bedingter Strafvollzug beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand. - Bloss eine Busse ist nur auszusprechen, wenn der Fall unter allen Gesichtspunkten als geringfügig erscheint (Erw. 1, Bestätigung der obergerichtlichen Praxis). - Ein Rückfall innert 5 Jahren stellt ein äusserst gewichtiges Indiz für die Uneinsichtigkeit des Fehlbaren dar und ermöglicht kaum je eine gute Prognose (Erw. 3, Änderung der obergerichtlichen Praxis). Der im März 1986 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand vorbestrafte Beschuldigte wurde vom Vorderrichter wegen des nämlichen Delikts rechtskräftig schuldig gesprochen, nachdem er im August 1991 wiederum in angetrunkenem Zustand gefahren war. Das Obergericht befasste sich auf Appellation hin lediglich mit der Strafzumessung und prüfte insbesondere, ob eine Busse oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen sei und ob im letzteren Fall der bedingte Strafvollzug gewährt werden könne. Aus den Erwägungen: 1. Der Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand ist in Art. 91 Abs. 1 SVG mit Gefängnisstrafe oder Busse bedroht. Nach der ständigen Praxis des Obergerichts kann für Fahren in angetrunkenem Zustand nur in denjenigen Fällen bloss eine Busse ausgesprochen werden, die unter allen Gesichtspunkten als geringfügig erscheinen (SOG 1984 Nr. 19 und dort zitierte Entscheide).Geringfügig ist ein Fall, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der Grad der Angetrunkenheit liegt an der unteren Grenze, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist gering (kein Fahren auf belebter oder gefährlicher Strasse oder mit Mitfahrern), der Täter führt sein Fahrzeug nicht vorsätzlich in angetrunkenem Zustand, es handelt sich nicht um eine leichtsinnige Spritzfahrt, Vorleben, Charakter und persönliche Verhältnisse sind in jeder Hinsicht günstig (RB 1965 Nr. 18). An dieser Rechtssprechung ist festzuhalten. (Das Obergericht verneinte das Vorliegen eines solchen geringfügigen Falles, weil der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte bereits vor Trinkbeginn wusste, dass er noch fahren werde, es sich um eine Bequemlichkeitsfahrt handelte und eine ausgeprägte konkrete Gefährdung vorlag. Es verurteilte den Beschuldigten zu 4 Wochen Gefängnis und einer Busse von Fr. 300.-- für die weiteren Verkehrsregelverletzungen.) 2. Das Bundesgericht hat in den letzten Jahren seine Rechtsprechung zum bedingten Strafvollzug beim Fahren in angetrunkenem Zustand präzisiert und weiterentwickelt. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist danach gegenüber einem einschlägig vorbestraften Fahrzeuglenker nicht notwendigerweise ausgeschlossen. Alle im Vorleben, in den übrigen persönlichen Verhältnissen und den Tatumständen liegenden Elemente und Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, müssen im Sinne einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden, um zu entscheiden, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet oder nicht (BGE 115 IV 81 ff., 118 IV 97 ff.). 3. Angesichts dieser neueren bundesgerichtlichen Praxis erscheint es als angezeigt, die strengere obergerichtliche Praxis gemäss SOG 1987 Nr. 12, wonach gegenüber einem Motorfahrzeugführer, der innerhalb von 10Jahren erneut in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug lenkt, grundsätzlich eine unbedingte Gefängnisstrafe auszufällen ist (10-Jahres-Regel), zu modifizieren. Demnach erfolgt der Prognoseentscheid in Zukunft primär aufgrund einer umfassenden und ausgewogenen Gesamtwürdigung von Tatumständen und Täterpersönlichkeit. Als Anhaltspunkt gilt jedoch auch nach neuer Praxis, dass ein Rückfall innert 5 Jahren ein äusserst gewichtiges Indiz für die Uneinsichtigkeit des Fehlbaren darstellt und kaum je eine gute Prognose ermöglicht. (Dem Beschuldigten konnte der bedingte Strafvollzug noch einmal gewährt werden, weil die Blutalkoholkonzentration wie schon bei der bereits 5 1/2 Jahre zurückliegenden Vortat die forensische Grenze von 0,8 Promille nur ganz knapp überschritt und von einer hemmungs- und rücksichtslosen Gesinnung, welche auf einen Charakterfehler schliessen lässt, nicht gesprochen werden konnte. Aufgrund des Eindrucks, den der Beschuldigte vor Obergericht hinterliess, durfte angenommen werden, dass er die Gefahr des Führens eines Motorfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand erkannt habe und sich in Zukunft danach richten werde.) * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. November 1992

Schlagwörter

drunk drivingsentencingconditional suspensionrecidivismprognosisfineimprisonment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether only a fine was sufficient for drunk driving under Art. 91(1) SVG.

Extrahierter Entscheid

A fine alone is reserved for cases that are minor in all respects; this was not such a case.

Extrahierte Begründung

The court confirmed its prior practice: only when intoxication is at the lower end, danger to others is slight, the driving was not deliberate or reckless, and the offender's background is favorable may a mere fine be imposed. Those cumulative requirements were absent here.

Kernrechtsfrage

Whether the prison sentence should be granted conditional suspension despite a repeat drunk-driving offense.

Extrahierter Entscheid

Conditional suspension could still be granted; a prior similar offense does not automatically exclude it.

Extrahierte Begründung

In light of the Federal Supreme Court's newer case law, sentencing must rest on an overall assessment of the offender's personality, circumstances, and offense facts. A relapse within five years is a very strong indicator against a favorable prognosis, but not an absolute bar. Here, the alcohol level only barely exceeded the forensic limit and no deeply reckless attitude was established.

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