No traffic accident under Art. 58 para. 2 SVG

ZZ.1991.9Übriges Gericht20.10.1991Dismissed

Zusammenfassung

The Civil Chamber of the Obergericht held that Art. 58 para. 2 SVG did not apply to damage caused when a parked motorcycle toppled over on a public parking lot and caused neighboring motorcycles to fall in a domino effect. The decisive point was that the statute requires a traffic accident involving a motor vehicle appearing in traffic. Because the motorcycles were all out of operation and the damage occurred outside a traffic process, the plaintiff's claim for property damage failed.

Regest

Art. 58 Abs. 2 SVG; Begriff des Verkehrsunfalls und Erfordernis des Auftretens des Motorfahrzeugs im Verkehr. Die Haftung nach Art. 58 Abs. 2 SVG setzt einen Verkehrsunfall voraus, der durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst wird, wobei das Fahrzeug im Verkehr auftreten muss und der Schaden in einem Verkehrsvorgang eintreten muss. Ein bloss abgestelltes Motorrad, das auf einem öffentlichen Parkplatz umkippt und weitere stillstehende Motorräder in dominoartiger Folge beschädigt, verwirklicht keinen Verkehrsunfall im Sinne der Bestimmung. Schäden ausserhalb eines Verkehrsvorgangs fallen nicht unter Art. 58 Abs. 2 SVG (vgl. Erw. zur Abgrenzung gegenüber Art. 58 Abs. 1 SVG).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1991.9**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:21.10.1991
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.149
Titel:** Haftplichtrecht, Umkippen eines Motorrades, Verkehrsunfall**
Resümee:** Art. 58 Abs. 2 SVG. Zum Begriff des Verkehrsunfalls. Hat das Umkippen eines Motorrades, das auf einem öffentlichen Parkplatz in einer Reihe weiterer Motorräder abgestellt ist, ein dominoartiges Umfallen der danebenstehenden Fahrzeuge zur Folge, liegt kein Verkehrsunfall im Sinne dieser Bestimmung vor.**
SOG 1991 Nr. 9 ** Art. 58 Abs. 2 SVG.*Zum Begriff des Verkehrsunfalls. Hat das Umkippen eines Motorrades, das auf einem öffentlichen Parkplatz in einer Reihe weiterer Motorräder abgestellt ist, ein dominoartiges Umfallen der danebenstehenden Fahrzeuge zur Folge, liegt kein Verkehrsunfall im Sinne dieser Bestimmung vor. Art. 58 Abs. 2 SVG setzt einen Verkehrsunfall voraus, der durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst wurde. Der Unfall ist "un événement dommageable qui peut soit causer des lésions corporelles à une personne, soit atteindre une chose..." (BGE 83 IV 48; vgl. Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I AT, S. 90 ff.).In casu sind Sachschäden eingeklagt, die nach den klägerischen Angaben dadurch verursacht wurden, dass das abgestellte Motorrad des Beklagten ohne Fremdeinwirkung plötzlich umkippte. Entscheidend ist nun, ob es sich bei diesem Vorgang um einen Verkehrsunfall gehandelt hat. Art. 58 Abs. 2 SVG erfasst Tatbestände, die zwar ausserhalb des Bereichs des Betriebsbegriffs liegen, aber doch das Auftreten des Fahrzeugs im Verkehr beinhalten (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd.II/2, 4. A., § 25 N 379 ff.)."Man wollte die Tatbestände erfassen, in denen ein Motorfahrzeug im Verkehr auftritt und hierdurch zur Quelle von Gefahren und zur Ursache eines Unfalles wird, ohne dass der Vorgang die Merkmale des Betriebs im Sinne von SVG 58 I aufweist." (a.a.O., N 385).Erforderlich ist also das Auftreten des unfallverursachenden Fahrzeugs im Verkehr. Die Vorinstanz erachtet diese Voraussetzung unter Berufung auf Schaffhauser/Zellweger (Strassenverkehrsrecht, Bd.II, S. 98 f.) als erfüllt und verweist namentlich auf das dort erwähnte Beispiel eines abgestellten Motorfahrzeugs, welches "ungewollt ins Rollen kommt" (a.a.O., N 1072). Das Beispiel wurde in der Literatur wiederholt aufgegriffen, ohne dass jeweils die Umstände des Unfallherganges, namentlich in bezug auf das geschädigte Objekt, beschrieben wurden (Strebel, MFG, Bd.II, S. 495 N 10; Oftinger/Stark, a.a.O., N 354).Dass ein Motorfahrzeug, das sich solcherart selbständig macht, einen Verkehrsunfall herbeiführen kann, steht zwar ausser Frage, doch ist diese Folge (Verkehrsunfall) auch dann nicht zwingend, wenn das Fahrzeug tatsächlich einen Schaden verursacht. Geschieht dies nämlich ausserhalb eines Verkehrsvorganges, kann darin kein Verkehrsunfall erblickt werden (Oftinger/Stark, a.a.O., N 386; gl. M. Alfred Keller, Haftpflicht im Privatrecht, 4. A. 1979, S. 235). Dieser Fall liegt hier vor. Nach der klägerischen Darstellung befanden sich alle am Unfall beteiligten Motorräder ausser Betrieb. Damit aber ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Anwendung von Art. 58 Abs. 2 SVG ausgeschlossen. Diese Bestimmung setzt nämlich voraus, "dass zur Zeit, als sich der Schaden ereignete, das Fahrzeug des belangten Halters ausser Betrieb, dasjenige des Ansprechers aber in Betrieb war" (BGE 100 II 51).Nur in einem solchen Fall hat der geschädigte Halter einen Ersatzanspruch nach Art. 58 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 107 II 272, 276). * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. Oktober 1991

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