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ZZ.1991.49 ΓÇó New reconsideration grounds cannot be raised on appeal
ZZ.1991.49Übriges Gericht03.12.1991Dismissed
The Administrative Court held that reconsideration grounds not invoked in the request to the competent administrative authority cannot be added for the first time in the subsequent appeal against the refusal of reconsideration. It reasoned that reconsideration under § 28 VRG is an internal administrative remedy, not an ordinary legal remedy, and must not serve to bypass missed appeal deadlines. The applicant remains free to submit a new reconsideration request to the competent authority based on the newly asserted facts or evidence, with renewed appeal rights thereafter.
§ 28 Abs. 1 VRG; Wiedererwägung als verwaltungsinterner Rechtsbehelf, keine Fristenwiederherstellung und kein Ersatz für unterlassene Rechtsmittel; im Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der Wiedererwägung ist die Kognition auf die der zuständigen Verwaltungsbehörde vorgelegten Wiedererwägungsgründe beschränkt. Nachgeschobene Noven oder erst vor Verwaltungsgericht geltend gemachte Wiedererwägungsgründe bleiben unbeachtet, weil andernfalls das Gericht an die Stelle der Verwaltungsbehörde träte und die primäre Zuständigkeit der Verwaltung unterlaufen würde. Dem Rechtsschutz ist durch die Möglichkeit eines neuen Wiedererwägungsgesuchs bei der Verwaltung Genüge getan (E. 2).
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1991.49** |
|---|---|
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Entscheiddatum: | 04.12.1991 |
| FindInfo-Nummer: | O_VW.2015.123 |
| Titel: | ** Wiedererwägungsgründe** |
| Resümee: | § 28 Abs. 1 VRG. - Wiedererwägungsgründe, welche nicht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden, können nicht im Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht nachgeschoben werden. |
| SOG 1991 Nr. 49 § 28 Abs. 1 VRG.-- Wiedererwägungsgründe, welche nicht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden, können nicht im Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht nachgeschoben werden. In einem Urteil aus jüngster Zeit (Entscheid vom 11.3.1991 i.S. E. gegen Volkswirtschafts-Departement, S. 10 ff.) hat das Verwaltungsgericht erwogen, in der Kann-Vorschrift von § 28 VRG werde zum Ausdruck gebracht, dass die Wiedererwägung bzw. ein diesbezügliches Gesuch kein eigentliches Rechtsmittel, sondern ein blosser Rechtsbehelf sei, der grundsätzlich keine Eintretenspflicht auslöse. Daraus und aus dem Grundsatz, dass die Wiedererwägung nicht auf Wiederherstellung abgelaufener Fristen hinauslaufen, d.h. kein Ersatz für ein nicht ergriffenes Rechtsmittel sein dürfe, ergebe sich bei der Behandlung von Beschwerden gegen die vorinstanzlich verweigerte Wiedererwägung das Erfordernis beschränkter Kognition auch in folgender Hinsicht: Wiedererwägungsgründe, die nicht im Gesuch an die zuständige Verwaltungsbehörde geltend gemacht wurden und von dieser folglich ungeprüft blieben, könnten im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht in die Überprüfung einbezogen werden. Wenn neben den im Gesuch geltend gemachten Noven auch solche, die erst in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wurden, mitberücksichtigt würden, wäre nämlich das Verwaltungsgericht nicht nur Instanz zur Überprüfung, ob die hierfür kompetente Verwaltungsbehörde eine nachgesuchte Wiedererwägung rechtmässig verweigert hat, sondern es würde - bezogen auf die nachgeschobenen Wiedererwägungsgründe - an Stelle der Verwaltungsbehörden erstinstanzliche und zudem richterliche Wiedererwägungsinstanz. Die Wiedererwägung als Angelegenheit der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege wäre so auf das Verwaltungsgericht verlagert, was dem Prinzip widerspräche, dass § 28 VRG sie in die primäre Zuständigkeit derjenigen Verwaltungsbehörde weist, deren Verfügung Gegenstand des Wiedererwägungsgesuchs ist. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Auf erst mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte neue Tatsachen oder Beweismittel nicht einzugehen, lässt sich auch deshalb rechtfertigen, weil dem Rechtsschutzbedürfnis des Gesuchstellers dadurch Rechnung getragen ist, dass diesem ohne weiters der Weg offen steht, bei der betreffenden Verwaltungsbehörde ein neues Wiedererwägungsgesuch zu stellen, um sein Anliegen nun zusätzlich auf die erst im Verwaltungsgerichtsverfahren angerufenen Noven zu stützen, und zwar unter erneuter Anfechtungsmöglichkeit mit Beschwerde. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. Dezember 1991* |
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