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ZZ.1991.43 ΓÇó Non-reappointment of civil servant requires good cause
ZZ.1991.43Übriges Gericht10.11.1991Dismissed
W. challenged the Solothurn Government’s decision not to reappoint her as a school logopedist after disciplinary concerns and administrative shortcomings. The Administrative Court held that non-reappointment is permissible under the constitutional rule of limited tenure even without express statutory regulation. It further found that a good cause was sufficient, that the authority had adequately documented persistent deficiencies and lack of cooperation, and that the decision was neither arbitrary nor disproportionate. The complaint was dismissed.
Art. 4 BV; Art. 61 KV: Nichtwiederwahl von Beamten; die Nichtwiederwahl ist trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung grundsätzlich zulässig, soweit das Recht der beschränkten Amtsdauer dies zulässt. Ein Wiederwahlanspruch besteht nicht. Der Entscheid hat sich jedoch an Willkürverbot und Verhältnismässigkeit zu halten. Für die Nichtwiederwahl genügt ein triftiger Grund; ein wichtiger Grund im Sinne der administrativen Entlassung ist nicht erforderlich. Als triftige Gründe kommen insbesondere Untauglichkeit, mangelnde Zusammenarbeit, fehlende Kollegialität, Missachtung von Weisungen und sonstige das Vertrauensverhältnis beeinträchtigende Umstände in Betracht; das gesamte frühere Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (consid. 2 f.).
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1991.43** |
|---|---|
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Entscheiddatum: | 11.11.1991 |
| FindInfo-Nummer: | O_VW.2015.117 |
| Titel: | ** Nichtwiederwahl von Beamten** |
| Resümee: | ** Art. 4 BV; Art. 61 KV. - Nichtwiederwahl von Beamten. Die Nichtwiederwahl ist zulässig aus triftigen Gründen.** |
| SOG 1991 Nr. 43 ** Art. 4 BV; Art. 61 KV.**-- Nichtwiederwahl von Beamten. Die Nichtwiederwahl ist zulässig aus triftigen Gründen. W., die als Logopädin arbeitete, wurde vorgeworfen, sie halte Dienstvorschriften und Anordnungen von Schulbehörden nicht ein, befinde sich mit administrativen Arbeiten in Verzug, arbeite mit den Lehrkräften bloss mangelhaft zusammen, habe das Berufsgeheimnis verletzt, sich ehrverletzende Äusserungen und üble Nachrede zuschulden kommen lassen und es fehle ihr an Loyalität gegenüber den zuständigen Behörden. Der Regierungsrat beschloss deshalb im März 1990, gegen W. eine Disziplinaruntersuchung zu eröffnen. Das kantonale Schulinspektorat teilte W. mit Schreiben vom 17. April 1990 mit, man werde bis zur Erledigung des Verfahrens die Wiederwahl als Logopädin für das Schuljahr 1990/1991 aussetzen. Am 30. Mai 1990 verfügte das Erziehungs-Departement, es werde auf eine Wiedereinsetzung von W. als Logopädin ab Schuljahr 1990/1991 verzichtet. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn wies eine hiegegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 12. März 1991 ab. W. liess Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und verlangte die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde u.a. aus folgenden Gründen ab: 2. Weder das Volksschulgesetz (VSG) noch das Staatspersonalgesetz (StPG) enthalten explizite Bestimmungen über die Nichtwiederwahl. Dass eine Nichtwiederwahl aber grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Institut der beschränkten Amtsdauer (Art. 61 KV).Einen Rechtsanspruch auf Wiederwahl haben Beamte nicht (Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 21.11.1985).Dies darf aber nicht dahingehend interpretiert werden, die zuständige Behörde könne über die Wiederwahl, wie dies im Zivilrecht einem Arbeitgeber aufgrund der Privatautonomie weitgehend möglich ist, völlig frei, mithin gar willkürlich entscheiden. Ein nach pflichtgemässem Ermessen gefällter Nichtwiederwahlentscheid hat sich an verfassungsrechtliche Grundsätze, namentlich an das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten. Als Gründe für eine Nichtwiederwahl werden in der Literatur namentlich etwa die Aufhebung des Amtes oder die Untauglichkeit des Beamten angeführt (Schroff/Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, S. 142 f.; Jud, Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, insbesondere bei deren Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, Diss. St. Gallen 1975, S. 229 ff.). Wer dem Amt nicht genügt, mithin nicht alles erbringt, was seine Tätigkeit erheischt, wessen fachliches Können, (und dazu gehören sowohl Tauglichkeit als auch Verhalten), Gesundheit, Vertrauenswürdigkeit oder persönliche Lebensverhältnisse zu ernsten Klagen Anlass geben, braucht nicht wiedergewählt zu werden. Für die Beurteilung, ob das Kriterium der "Untauglichkeit" erfüllt sei, ist das gesamte verschuldete und unverschuldete Verhalten des Beamten in der Vergangenheit zu überprüfen. Es braucht jedoch für die Nichtwiederwahl, anders als bei der administrativen Entlassung (§ 56 StPG) kein wichtiger, sondern bloss ein triftiger Grund vorzuliegen; d.h. der Beamte braucht keinen für die Verwaltung unzumutbaren Zustand geschaffen zu haben - vielmehr genügt, dass die Wahlbehörde das Dienstverhältnis aus sachlichen Gründen verständlicherweise nicht weiterführen will. Als triftige Gründe werden in der Literatur namentlich der fehlende Wille zur Zusammenarbeit und mangelnde Kollegialität erwähnt (Schroff/Gerber, a.a.O, S. 99 ff. und 144 ff.; Jud, a.a.O., S. 230). Im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips muss das Verwaltungsinteresse an einer störungsfreien und geordneten Diensterfüllung gegen das Interesse des Beamten an einer Weiterbeschäftigung abgewogen werden. Sodann kommt dem Erfordernis der Ermahnung wesentliche Bedeutung zu: Der Beamte muss grundsätzlich vorgängig ermahnt worden und es muss ihm Gelegenheit geboten worden sein, sich zu bessern (SOG 1985, Nr. 19). 3. (...) Der Beschwerdeführerin werden u.a. administrative Versäumnisse, insbesondere betreffend Abrechnungen und Stundenpläne, mangelnde Koordination und Kooperation mit Schulbehörden, ein eigenmächtiges Vorgehen und die Missachtung von Weisungen vorgeworfen. Diese Vorhalte sind im Regierungsratsbeschluss sehr ausführlich dargestellt und anhand der Akten belegt worden. Auch wenn nicht alle Vorhalte als eigentlich bewiesen zu erachten sind, ergibt sich aus den umfangreichen Akten doch zweifelsfrei, dass die Vorinstanz - in gesamter Würdigung aller Umstände - darauf schliessen durfte, es liege insgesamt ein triftiger Grund für eine Nichtwiederwahl vor. Jedenfalls ist diese Folgerung des Regierungsrates verständlich und gründet nicht in fehlerhafter Ausübung des ihm zustehenden Ermessens. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 1991* |
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