Geschäftsnummer:
ZZ.1991.3
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
31.05.1991
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.143
Titel:
Art. 145 ZGB, Abänderung des Unterhaltsbeitrages, Mitbenützung der ehelichen Liegenschaft durch Freund der Ehefrau
Resümee:
Art. 145 ZGB. Abänderung des Unterhaltsbeitrages. Wenn die eheliche Liegenschaft neben der unterhaltsberechtigten Ehefrau regelmässig von einem Dritten (Freund der Ehefrau) mitbenutzt wird, kann es zu einem Gebot der Billigkeit werden, dass der Ehemann, der für den Unterhalt der Liegenschaft aufkommen muss, angemessen entlastet wird.
SOG 1991 Nr. 3
**Art. 145 ZGB.**Abänderung des Unterhaltsbeitrages.
Wenn die eheliche Liegenschaft neben der unterhaltsberechtigten Ehefrau
regelmässig von einem Dritten (Freund der Ehefrau) mitbenutzt wird, kann es zu
einem Gebot der Billigkeit werden, dass der Ehemann, der für den Unterhalt der
Liegenschaft aufkommen muss, angemessen entlastet wird.
In einem Ehescheidungsprozess musste der Ehemann u.a. für
die Hypothekarzinsen der ehelichen Liegenschaft aufkommen, die von der Ehefrau
und den Kindern benutzt wurde. Im Verlauf des Prozesses stellte sich heraus,
dass ein Freund bei der Ehefrau regelmässig ein und aus geht und die eheliche
Liegenschaft als Zweitwohnung benutzt. Der Ehemann verlangte deshalb, dass er
nur noch die Hälfte des Hypothekarzinsen zahlen müsse. Das Obergericht führte
dazu aus:
Unter solchen Umständen ist es gerechtfertigt, dass der
Ehemann nicht mehr für die gesamten Wohn- bzw. Hypothekarkosten aufkommen muss.
Er ist aber daran interessiert, dass die Hypothekarzinsen bezahlt werden. Die
Lösung des Vorderrichters, der den Unterhaltsanspruch der Ehefrau gekürzt hat,
ist zweckmässig. Das Mass der Entlastung ist eine Frage der Billigkeit und
ermessensweise festzulegen. Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Hypothekarzins
von Fr. 2900.- im Monat und aus dem Mietwert der Wohnung, der Fr. 2300.-
beträgt. Der Ehemann ist angemessen entlastet, wenn er der Ehefrau im Rahmen
von Fr. 500.- weniger Unterhaltsbeitrag zahlen muss. Der Rekurs erweist sich in
diesem Sinne teilweise als begründet.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 31. Mai 1991
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