Maintenance reduction due to third-party use of marital home

ZZ.1991.3Übriges Gericht30.05.1991Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In this divorce-related maintenance dispute, the husband sought relief from housing costs for the marital property because the wife’s friend regularly used it as a second residence. The Obergericht held that, in fairness, the husband should not bear the full mortgage burden when the property was also used by a third person. It considered the mortgage interest and rental value and reduced the wife’s maintenance claim by CHF 500 per month. The appeal was therefore partially upheld.

Omnilex-Regeste

Art. 145 ZGB; Abänderung des Unterhaltsbeitrags bei Mitbenützung der ehelichen Liegenschaft durch einen Dritten. Wird die eheliche Liegenschaft neben der unterhaltsberechtigten Ehefrau regelmässig auch von einem Dritten genutzt, kann es aus Billigkeit geboten sein, den unterhaltspflichtigen Ehegatten von den gesamten Wohn- bzw. Hypothekarkosten teilweise zu entlasten. Das Mass der Entlastung bestimmt sich nach Ermessen unter Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, namentlich der Hypothekarzinsen und des Mietwerts der Liegenschaft (vgl. consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1991.3**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:31.05.1991
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.143
Titel:** Art. 145 ZGB, Abänderung des Unterhaltsbeitrages, Mitbenützung der ehelichen Liegenschaft durch Freund der Ehefrau**
Resümee:** Art. 145 ZGB. Abänderung des Unterhaltsbeitrages. Wenn die eheliche Liegenschaft neben der unterhaltsberechtigten Ehefrau regelmässig von einem Dritten (Freund der Ehefrau) mitbenutzt wird, kann es zu einem Gebot der Billigkeit werden, dass der Ehemann, der für den Unterhalt der Liegenschaft aufkommen muss, angemessen entlastet wird.**
SOG 1991 Nr. 3 ** Art. 145 ZGB.*Abänderung des Unterhaltsbeitrages. Wenn die eheliche Liegenschaft neben der unterhaltsberechtigten Ehefrau regelmässig von einem Dritten (Freund der Ehefrau) mitbenutzt wird, kann es zu einem Gebot der Billigkeit werden, dass der Ehemann, der für den Unterhalt der Liegenschaft aufkommen muss, angemessen entlastet wird. In einem Ehescheidungsprozess musste der Ehemann u.a. für die Hypothekarzinsen der ehelichen Liegenschaft aufkommen, die von der Ehefrau und den Kindern benutzt wurde. Im Verlauf des Prozesses stellte sich heraus, dass ein Freund bei der Ehefrau regelmässig ein und aus geht und die eheliche Liegenschaft als Zweitwohnung benutzt. Der Ehemann verlangte deshalb, dass er nur noch die Hälfte des Hypothekarzinsen zahlen müsse. Das Obergericht führte dazu aus: Unter solchen Umständen ist es gerechtfertigt, dass der Ehemann nicht mehr für die gesamten Wohn- bzw. Hypothekarkosten aufkommen muss. Er ist aber daran interessiert, dass die Hypothekarzinsen bezahlt werden. Die Lösung des Vorderrichters, der den Unterhaltsanspruch der Ehefrau gekürzt hat, ist zweckmässig. Das Mass der Entlastung ist eine Frage der Billigkeit und ermessensweise festzulegen. Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Hypothekarzins von Fr. 2900.- im Monat und aus dem Mietwert der Wohnung, der Fr. 2300.- beträgt. Der Ehemann ist angemessen entlastet, wenn er der Ehefrau im Rahmen von Fr. 500.- weniger Unterhaltsbeitrag zahlen muss. Der Rekurs erweist sich in diesem Sinne teilweise als begründet. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 31. Mai 1991

Schlagwörter

maintenancedivorcemarital homefairnessmortgage interestrent valuethird-party usefamily law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the husband's maintenance contribution should be reduced because a third party regularly co-used the marital property.

Extrahierter Entscheid

Yes. Under these circumstances, fairness justified relieving the husband from part of the housing burden, while preserving payment of the mortgage interest.

Extrahierte Begründung

The regular co-use of the marital property by the wife's friend meant the husband should not bear the full housing and mortgage costs. The amount of relief had to be fixed according to equity and discretion, taking account of the monthly mortgage interest and the property's rental value.

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