Geschäftsnummer:
ZZ.1991.28
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
28.03.1991
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.85
Titel:
Sanitätsverordnung, Ankündung ärztlicher Hilfeleistung
Resümee:
§§ 43, 47 Sanitätsverordnung. Auskündung ärztlicher Hilfeleistung. Beurteilung eines Inseratetextes, in welchem jemand behauptet, die Begabung zu haben, Krankheiten zu lindern oder zu heilen.
SOG 1991 Nr. 28
**§§ 43, 47 Sanitätsverordnung.**Auskündung
ärztlicher Hilfeleistung. Beurteilung eines Inseratetextes, in welchem jemand
behauptet, die Begabung zu haben, Krankheiten zu lindern oder zu heilen.
M. wurde vom Sanitäts-Departement angezeigt, weil er unter
dem pseudonym "Koheguma" mehrmals Inserate veröffentlichte, in denen
er behauptete, als einfacher Mann die Begabung zu haben, "Hilfesuchenden
beizustehen, Krankheiten zu lindern oder zu heilen". M. bestritt weder,
die Inserate publiziert zu haben, noch die Tatsache, dass er die
Voraussetzungen der Medizinalperson im Sinne der Sanitätsverordnung (SanV)
nicht erfüllte. Hingegen machte er geltend, in seinen Inseraten läge keine
Auskündung ärztlicher Hilfeleistungen. Das Obergericht beurteilte diesen
Einwand im Kassationsbeschwerdeverfahren wie folgt:
Nach § 43 SanV ist die Auskündung ärztlicher
Hilfeleistungen, die nicht auf den Namen einer verantwortlichen Medizinalperson
lautet, verboten (Abs. 1 und 2).Das Sanitäts-Departement ist befugt, in allen
Fällen mit Verdacht auf kurpfuscherische Propaganda und Tätigkeit die nötigen
Massnahmen anzuordnen (Abs. 3).
Zu entscheiden ist, ob die Vorinstanz dadurch, dass sie im
Inseratetext das Auskünden ärztlicher Hilfeleistungen erblickte, das Gesetz unrichtig
anwendete.
In seinen Inseraten pries M. seine Hilfe einem breiteren
Publikum an. Er behauptete von sich u.a., die Begabung zu haben, Krankheiten zu
lindern oder zu heilen. Damit ist eindeutig und klar ausgesagt, dass er Dienste
anbot, wie sie sonst Ärzten oder andern Medizinalpersonen vorbehalten sind.
Eine andere Interpretation lässt der Wortlaut nicht zu. Der Beschwerdeführer
hat durch dieses Auskünden ärztlicher Hilfeleistung, ohne selber
Medizinalperson zu sein, gegen § 43 SanV verstossen. Mithin kann keine Rede
davon sein, dass die Vorinstanz das Gesetz nicht richtig angewendet hätte. Die
Kassationsbeschwerde ist deshalb abzuweisen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 28. März 1991
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