Geschäftsnummer:
ZZ.1991.27
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
12.12.1991
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.84
Titel:
Verjährungsfrist im Baugestz
Resümee:
§ 153 Abs. 2 BauG; § 1 EG StGB; Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2, 109, 335 Ziff. 1 StGB. Die im solothurnischen Baugesetz statuierte Verjährungsfrist von 3 Jahren ist die ordentliche, nicht die absolute Verfolgungsverjährungsfrist.
SOG 1991 Nr. 27
**§ 153 Abs. 2 BauG; § 1 EG StGB; Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2,
109, 335 Ziff. 1 StGB.**Die im solothurnischen Baugesetz statuierte
Verjährungsfrist von 3 Jahren ist die ordentliche, nicht die absolute Verfolgungsverjährungsfrist.
Gemäss § 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EG StGB)
gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch für das gemäss
Art. 335 StGB dem Kanton vorbehaltene Strafrecht, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist. § 153 Abs. 2 des kantonalen Baugesetzes (BauG)
nennt als Frist für die Verfolgungsverjährung 3 Jahre. Der Vertreter der
Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich dabei um die absolute und nicht um
die ordentliche Verjährungsfrist handle.
Der Sinn von Art. 152 Abs. 2 BauG ist auf dem Wege der
Auslegung zu ermitteln. Die ordentliche Verjährungsfrist der
Verfolgungsverjährung ist für eidgenössisch geregelte Übertretungen in Art. 109
StGB auf ein Jahr festlegt. Für die absolute Verjährung von Übertretungen
enthält Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nicht eine bezifferte Frist, sondern die
Umschreibung "wenn die ordentliche Verjährungsfrist (...) um ihre ganze
Dauer überschritten ist." Daraus ergibt sich, dass die ordentliche
Verjährungsfrist der Verfolgungsverjährung mit einer konkreten Ziffer und die
absolute Verjährungsfrist als Vielfaches der ordentlichen Verjährungsfrist
festgelegt wird. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass die 3-jährige Frist
des § 153 Abs. 2 BauG als ordentliche Verjährungsfrist zu verstehen ist.
Die ratio dieser länger angesetzten Frist ist im übrigen in
der Tatsache zu sehen, dass Bauangelegenheiten oft langwierigere Unternehmungen
sind, und diesbezügliche Unregelmässigkeiten ab und zu erst in der Endphase
eines Projektes zutage treten. Um eine Ahndung rechtswidriger Vorgänge noch
möglich zu machen, ist es daher aus gesetzgeberischer und rechtspolitischer
Sicht notwendig, eine längere ordentliche Verfolgungsverjährungsfrist als bei
herkömmlichen Übertretungen zu statuieren.
Aus diesen grammatikalischen und teleologischen Aspekten ist
also abzuleiten, dass § 153 Abs. 2 des Baugesetzes die ordentliche
Verjährungsfrist nennt und dass sich die absolute Frist der
Verfolgungsverjährung nach Art. 72 Ziff. 2 StGB berechnet. Sie beträgt
demzufolge 6 Jahre.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 12. Dezember 1991
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