Prisoner’s debt collection: mandatory time limit to appoint a representative

ZZ.1991.19Übriges Gericht26.09.1991Granted

Zusammenfassung

D., imprisoned in a penal institution, challenged two payment orders filed by O. AG and served on him in prison. He argued that enforcement was inadmissible because he was protected by the legal standstill and because the debt enforcement office should have set him a deadline to appoint a representative. The court rejected the argument that he had to be placed under guardianship under Art. 371 ZGB, but held that Art. 60 SchKG is mandatory and required a deadline to appoint a representative. The complaint was therefore upheld and the payment orders annulled.

Regest

Art. 60 SchKG; service of a payment order on an imprisoned debtor without prior setting of a time limit to appoint a representative; the provision is mandatory and its breach constitutes a denial of justice. Art. 371 ZGB does not establish an automatic guardianship of prisoners, but only a rebuttable presumption of protection need. The authority must examine ex officio whether actual safeguarding of the debtor's property and personal interests requires guardianship; if no such need is shown, no guardianship is to be ordered. The duty under Art. 60 SchKG applies anew in each enforcement proceeding and is not waived by the debtor’s later ability to file an objection (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1991.19**
Instanz:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum:27.09.1991
FindInfo-Nummer:O_SC.2015.17
Titel:** Rechtsstillstand wegen Verhaftung**
Resümee:** Art. 60 SchKG. -- Rechtsstillstand wegen Verhaftung. Betreibung eines Strafgefangenen, der entgegen Art. 371 ZGB keinen Vormund hat.**
SOG 1991 Nr. 19 ** Art. 60 SchKG.*Rechtsstillstand wegen Verhaftung. Betreibung eines Strafgefangenen, der entgegen Art. 371 ZGB keinen Vormund hat. Die O. AG stellte im Juli 1991 zwei Betreibungsbegehren gegen D., der damals in der Strafanstalt inhaftiert war. Das Betreibungsamt stellte die Zahlungsbefehle im Gefängnis zu. D. erhob frist- und formgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde und beantragte die Aufhebung der Zahlungsbefehle. Zur Begründung berief er sich auf den Rechtsstillstand nach Art. 60 SchKG und machte geltend, das Betreibungsamt hätte ihm Frist zur Bestellung eines Vertreters ansetzen müssen. Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: 1. D. verbüsst eine Strafe von ca. 20 Monaten Dauer; er hätte somit nach dem Wortlaut von Art. 371 ZGB bevormundet werden müssen. Nun wird diese gesetzliche Regelung in der Lehre aber kritisiert und in der Praxis zum Teil nicht mehr befolgt (vgl. Riemer, Vormundschaftsrecht, Bern 1981, § 4 Rz 42 ff. und Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 33 ff. zu Art. 371 ZGB).Auch die Rechtsprechung hat die Norm relativiert: Darin werde eine blosse Vermutung ausgesprochen, der Häftling sei zu entmündigen. Die zuständige Behörde habe (nach der Offizialmaxime) insbesondere auch nach Gründen zu forschen, die eine Bevormundung des Häftlings als überflüssig erscheinen liessen. Falls die Abklärungen ergäben, dass ein tatsächliches Schutzbedürfnis nicht bestehe, d.h. Wahrung der Vermögensinteressen und der persönlichen Fürsorge des Verurteilten ausser Betracht fielen, bedürfe es keiner Vormundsbestellung (vgl. BGE 114 II 210 ff.; Pr 73 Nr. 133; Pr 72 Nr. 209; LGVE 1986 III, Nr. 17).Da weder geltend gemacht wird noch erstellt ist, D. benötige einen Vormund, und da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, vormundschaftliche Schritte zu unternehmen, ist davon auszugehen, D. sei zu Recht nicht bevormundet worden. 2. Nach Art. 60 SchKG hat das Betreibungsamt einem inhaftierten Schuldner Frist zur Bestellung eines Vertreters anzusetzen, sofern er nicht bereits einen besitzt. Art. 60 SchKG ist zwingendes Recht. Die Zustellung eines Zahlungsbefehls ohne Fristansetzung zur Vertreterbestellung bedeutet Rechtsverweigerung, die - unter Vorbehalt eines ausdrücklichen oder konkludenten Verzichts - jederzeit gerügt werden kann. Ein Verzicht auf Bestellung eines Vertreters kann jedenfalls nicht in der Tatsache erblickt werden, dass es dem Schuldner nachträglich gelungen ist, selber gültig Rechtsvorschlag zu erheben; und Art. 60 SchKG ist im Falle, dass ein Schuldner mehrmals hintereinander betrieben wird, bei jeder Betreibung neu zu befolgen, denn der Schuldner muss Gelegenheit erhalten, einen gerade für den aktuell in Frage stehenden Fall geeigneten Vertreter zu bestellen (vgl. die überzeugende Zusammenstellung der Entwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in RVJ 1987, S. 347 ff.). * Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 27. September 1991

Schlagwörter

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