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ZZ.1991.10 ΓÇó Insurance recourse for gross negligence in traffic accident
ZZ.1991.10Übriges Gericht04.03.1991Modified
The defendant driver struck a disabled pedestrian on a clearly visible pedestrian crossing and seriously injured him. The first instance had allowed the insurer's recourse claim only to the extent of 10% of the paid benefits. On appeal, the Obergericht held that the driver's prolonged inattention, despite knowledge of the crossing, constituted gross negligence. It further ruled that the recourse quota must reflect the degree of gross fault and increased the insurer's recoverable share to 15%.
Art. 63 Abs. 2 und 65 Abs. 3 SVG; Art. 14 Abs. 2 VVG; Rückgriffsrecht des Haftpflichtversicherers wegen Grobfahrlässigkeit: Grobfahrlässigkeit liegt vor, wenn der Lenker elementare Vorsichtspflichten in schwerer Weise verletzt; auch unbewusste Fahrlässigkeit kann einen qualifizierten Schuldvorwurf begründen (consid. 1). Für die Bemessung der Regressquote ist der Grad des grobfahrlässigen Verschuldens massgebend; die Quote ist nach den Umständen des Einzelfalls festzusetzen und darf nicht schematisch auf die unterste Grenze beschränkt werden, namentlich wenn Dauer und Unverständlichkeit der Unaufmerksamkeit das Verschulden erhöhen (consid. 2).
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1991.10** |
|---|---|
| Instanz: | Zivilkammer |
| Entscheiddatum: | 05.03.1991 |
| FindInfo-Nummer: | O_ZK.2015.150 |
| Titel: | ** Haftpflichtrecht, Regress, Grobfahrlässigkeit** |
| Resümee: | ** rt. 63 Abs. 2 und 65 Abs. 3 SVG; Art. 14 Abs. 2 VVG. Rückgriffsrecht des Versicherers wegen Grobfahrlässigkeit. Bemessung des Regressanspruchs.** |
| SOG 1991 Nr. 10 ** Art. 63 Abs. 2 und 65 Abs. 3 SVG; Art. 14 Abs. 2 VVG.*Rückgriffsrecht des Versicherers wegen Grobfahrlässigkeit. Bemessung des Regressanspruchs. X. fuhr mit seinem PW einen gehbehinderten Mann, der auf einem Fussgängerstreifen die Strasse überquerte, an und verletzte ihn schwer. Seine Haftpflichtversicherung machte einen Regressanspruch wegen Grobfahrlässigkeit geltend, welchen das Amtsgericht im Umfang von 10 % der erbrachten Versicherungsleistungen schützte. Der Beklagte bestritt im Appellationsverfahren sowohl die Grobfahrlässigkeit wie die Höhe des Regressanspruchs. Das Obergericht kam zum Schluss, dass ein Automobilist, der seine Aufmerksamkeit vom Verkehr derart ablenken lasse, dass er bei einem gut sichtbaren Fussgängerstreifen eine Person, welche darauf eine mehr als 7 Meter breite Strasse von links nach rechts grösstenteils überquert hat, bis zuletzt nicht realisiere, elementare Vorsichtspflichten verletzt; ihn treffe der Vorwurf der Grobfahrlässigkeit, welche seiner die Folgeschäden deckenden Haftpflichtversicherung ein Rückgriffsrecht verschaffe. Zur Höhe dieses Regressanspruchs stellte das Obergericht fest: Liegt der Rückgriffsgrund der Grobfahrlässigkeit vor und ist deshalb der Anspruch der Klägerin auf Regress zu schützen, so ist ihr eine Quote der gesamten erbrachten Versicherungsleistungen zu Lasten des Beklagten zuzusprechen. Für die Bemessung der Quote kommt es auf den Grad des grobfahrlässigen Verschuldens an (BGE 92 II 254; Schaffhauser/Zellweger, Strassenverkehrsrecht, Rz 1689 und 1692 und die dortigen Zitate).Nach Massgabe einer Reihe von Gerichtsentscheiden bewegen sich die Rückgriffsquoten "ungefähr zwischen 10 und 50 %" (Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., N 1692, unter Berufung auf Keller). Das Amtsgericht hielt dafür, dass das Verschulden des Beklagten "eher gegen die untere Grenze der groben Fahrlässigkeit" zu liegen komme. Es begründete diese Auffassung damit, "dass der Beklagte nicht ein bewusst gesetzwidriges und gefährliches Verhalten, oder eine rücksichts- und verantwortungslose Einstellung an den Tag gelegt hat". Es sei auch keine willentliche Missachtung wichtiger Vorschriften gegeben (Urteil, S. 13 unten). Dabei wird verkannt, dass auch die unbewusste Fahrlässigkeit einen sehr schweren Schuldvorwurf begründen kann. Man denke hier etwa an den sog. Geisterfahrer auf der Autobahn. Vorliegend fällt jedenfalls die relativ lange Dauer der Unaufmerksamkeit des Automobilisten erschwerend ins Gewicht. Sie ist umso weniger verständlich, als der Beklagte um die Existenz jenes Fussgängerstreifens wusste. Es rechtfertigt sich daher nicht, den Regressanspruch auf der Höhe der minimalen Quote zu belassen. (Das Obergericht setzte den Regressanspruch auf 15 % oder Fr. 35982.- fest.) * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5.März 1991 Das Bundesgericht wies Berufung und staatsrechtliche Beschwerde am 24. September 1991 ab. |
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