Art. 145 ZGB: ban on living in the same house

ZZ.1991.1Übriges Gericht05.06.1991Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In separation measures under Art. 145 ZGB, the Obergericht held that a spouse may exceptionally be forbidden to live in the same house as the other spouse only if there is a concrete risk of abuse of the situation. Because the alleged misconduct was disputed, the criminal investigation was pending, and the husband could reside separately within the jointly owned property, the wife was not entitled to a ban. The appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 145 ZGB; separate living and residence in the same house: the measure judge has broad discretion to secure the legal state of separation, but may not impose unnecessary restrictions on personal liberty. A prohibition on residing in the same house is admissible only exceptionally, namely where concrete indications show that a spouse would otherwise abuse the situation, harass the other spouse, or effectively frustrate separation. Absent such a risk, and where a workable spatial separation remains possible within the property, a ban on residence in the same building is not justified (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1991.1**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:06.06.1991
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.141
Titel:** Art. 145 ZGB, Getrenntleben, Wohnen im gleichen Haus**
Resümee:** Art. 145 ZGB. Einem Ehegatten kann mit der Bewilligung des Getrenntlebens verboten werden, im gleichen Haus wie der andere Ehegatte zu wohnen, wenn die Gefahr besteht, dass er die Verhältnisse missbraucht.**
SOG 1991 Nr. 1 ** Art. 145 ZGB.*Einem Ehegatten kann mit der Bewilligung des Getrenntlebens verboten werden, im gleichen Haus wie der andere Ehegatte zu wohnen, wenn die Gefahr besteht, dass er die Verhältnisse missbraucht. Im Ehescheidungsprozess der Parteien G.-B. wies der Gerichtspräsident den Ehemann an, die eheliche Wohnung bis am 31. Mai 1991 zu verlassen und verfügte, dass "eine Wohnsitznahme im gleichen Haus" gestattet sei. Das Obergericht führte zum Rekurs, den die Ehefrau dagegen einreichte, aus: 1. Es ist richtig, dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes getrenntes Wohnen bedeutet. Einer der Ehegatten hat die bisherige Wohnung in aller Regel zu verlassen (Lemp, Berner Kommentar, N 12 zu Art. 170 aZGB).Der Massnahmenrichter muss dafür sorgen, dass das Recht auf Getrenntleben gewährleistet wird. Er ist in der Auswahl der dazu notwendigen Massnahmen grundsätzlich frei. Grenzen ergeben sich aus der allgemeinen Rechtsordnung. Die persönliche Freiheit der Ehegatten darf nicht beliebig und nicht unnötig eingeschränkt werden (Bühler/Spühler, N 16 zu Art. 145 ZGB).In einem Entscheid vom 7. November 1956 bezeichnete es das Obergericht als zu weitgehend, einem Ehegatten zu befehlen, in einem bestimmten Haus zu wohnen oder in einem bestimmten Haus nicht - zu wohnen (RB 1956 Nr. 2).An dieser Auffassung ist mit der Einschränkung festzuhalten, dass die Verhältnisse nicht missbraucht werden dürfen. Ein Ehegatte, der beispielsweise nur deshalb im gleichen Haus eine Wohnung bezieht, um den andern zu schikanieren, oder der unter Ausnützung der Situation das Getrenntleben auf andere Weise faktisch verunmöglicht, kann sich nicht auf die persönliche Freiheit berufen. In solchen Fällen, wo es um die Wahrung von Rechtsansprüchen geht, muss der Massnahmenrichter auch das Wohnen im gleichen Haus untersagen können (vgl. dazu Bühler/Spühler N 19 zu Art. 145 ZGB). 2. Die Ehefrau behauptet, der Ehemann sei gewalttätig geworden; sie hat am 18. Januar 1991 gegen ihn Strafanzeige wegen Drohung eingereicht. Der Ehemann bestreitet die Vorwürfe. Die Strafuntersuchung ist noch nicht abgeschlossen. Es muss offengelassen werden, was unter den Parteien vorgefallen ist. Die ehelichen Schwierigkeiten bestehen noch nicht seit langem. Der Vorderrichter rechnet offensichtlich nicht damit, dass der Ehemann die Ehefrau belästigen könnte oder dass sich die unmittelbare Nachbarschaft sonst unzumutbar auswirken würde. Im Haus, das den Parteien selber gehört, befinden sich im ganzen drei Wohnungen. Der Ehemann kann bei einem Mieter ein freistehendes Zimmer benutzen. Die Situation ist möglicherweise nicht ideal. Zerwürfnisse lassen sich in der Regel besser abbauen, wenn die Trennung auch örtlich klar vollzogen wird. Es ist aber verständlich, dass der Ehemann in der eigenen Liegenschaft bleiben will. Die Lösung kommt ihn auch wirtschaftlich günstiger. Unter diesen Umständen kann die Ehefrau nicht verlangen, dass der Ehemann angewiesen wird, nicht in der ehelichen Liegenschaft zu wohnen. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. Juni 1991

Schlagwörter

separation measurespersonal libertymarital residenceabuse of rightsfamily law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether, under Art. 145 ZGB, a spouse may be prohibited from living in the same house as the other spouse when separation is ordered.

Extrahierter Entscheid

Yes, but only where there is a risk that the circumstances will be abused and the measure is necessary to secure genuine separation and protect rights.

Extrahierte Begründung

The court held that the measure judge is generally free to choose the steps needed to ensure separate living, but personal liberty may not be restricted unnecessarily. A prohibition on living in the same house is exceptional and is justified only if one spouse would otherwise misuse the situation, for example to harass the other or effectively frustrate separation.

Kernrechtsfrage

Whether the husband had to be prohibited from living in the same house in this case.

Extrahierter Entscheid

No. The record did not show a sufficient risk of abuse or intolerable proximity; the husband’s continued residence in the jointly owned house was understandable and economically preferable.

Extrahierte Begründung

The court found that the alleged violence was disputed and the criminal investigation was still pending. The house contained three apartments and the husband could use a separate room. Although complete spatial separation would be cleaner, the wife could not demand a prohibition on living in the same building on these facts.

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