Art. 28 StGB. Umfang des Strafantrags. Der Strafantrag kann sich auch bei Delikten, die in Fortsetzungszusammenhang stehen, nur auf die bereits verübten (Teil-)Handlungen beziehen und wirkt sich nicht eo ipso auch für die zukünftig (fortgesetzt) verübten Delikte aus.
Gesamter Gesetzestext
Geschäftsnummer:ZZ.1990.34
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
18.12.1990
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.89
Titel:Umfang des Strafantrages
Resümee:
Art. 28 StGB. Umfang des Strafantrags. Der Strafantrag kann sich auch bei Delikten, die in Fortsetzungszusammenhang stehen, nur auf die bereits verübten (Teil-)Handlungen beziehen und wirkt sich nicht eo ipso auch für die zukünftig (fortgesetzt) verübten Delikte aus.
SOG 1990 Nr. 34
**Art. 28 StGB.**Umfang des Strafantrags. Der
Strafantrag kann sich auch bei Delikten, die in Fortsetzungszusammenhang
stehen, nur auf die bereits verübten (Teil-)Handlungen beziehen und wirkt sich
nicht eo ipso auch für die zukünftig (fortgesetzt) verübten Delikte aus.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 18. Dezember 1990