Legal opening for tax claims and loss certificates

ZZ.1990.27Übriges Gericht30.10.1990Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A municipality sought legal opening for unpaid taxes and default interest, first relying on loss certificates and later filing tax bills and certificates of no appeal. The appellate civil chamber held that definitive legal opening for default interest on taxes requires a final specific interest assessment, because the interest bill is a disposition. It further held that provisional legal opening cannot be granted for public-law tax claims on the basis of a loss certificate. The appeal was dismissed, and the municipality had to bear the appeal costs because it had failed to submit an enforceable title before the first-instance judge.

Omnilex-Regeste

Art. 80 SchKG; legal opening for tax claims and default interest. Definitive legal opening for default interest on state and municipal taxes presupposes a final administrative decision or assessment determining the interest rate and the commencement of interest; where the applicable tax law requires an interest order, the interest statement itself constitutes the requisite disposition (consid. 3). A loss certificate under Art. 115 in conjunction with Art. 149 SchKG may qualify as an acknowledgment of debt for purposes of Art. 82 SchKG, but provisional legal opening is nevertheless excluded for public-law claims that cannot be litigated in an ordinary civil denial action; otherwise the provisional procedure would transform into definitive opening and exceed the functional competence of the judge (consid. 6). Costs of the appeal are borne by the creditor who only produces the legal-opening title in the appellate instance (consid. 7).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1990.27**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:31.10.1990
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.346
Titel:** Rechtsöffnung, Steuerforderungen, Pfändungsverlustschein**
Resümee:** Art. 80 SchKG. Rechtsöffnung für Steuerforderungen. - Rechtsöffnung für Verzugszinsen auf Staats- und Gemeindesteuern kann nur erteilt werden, wenn eine entsprechende Verfügung vorliegt (Erw. 3). - Für Steuerforderungen kann aufgrund eines Pfändungsverlustscheines nicht provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (Erw. 6). - Der Gläubiger hat die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen, wenn er den Rechtsöffnungstitel erst in diesem Verfahren einreicht (Erw. 7).**
SOG 1990 Nr. 27 ** Art. 80 SchKG**.Rechtsöffnung für Steuerforderungen. - * Rechtsöffnung für Verzugszinsen auf Staats- und Gemeindesteuern kann nur erteilt werden, wenn eine entsprechende Verfügung vorliegt (Erw. 3).* - * Für Steuerforderungen kann aufgrund eines Pfändungsverlustscheines nicht provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (Erw. 6).* - * Der Gläubiger hat die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen, wenn er den Rechtsöffnungstitel erst in diesem Verfahren einreicht (Erw. 7).* Eine Gemeinde legte ihrem Rechtsöffnungsbegehren für rückständige Steuern und Verzugszinsen Pfändungsverlustscheine bei, die ihr in früheren Betreibungen für dieselben Schulden ausgestellt worden waren. Der Gerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsbegehren ab. Die Gemeinde erhob Rekurs. Sie machte geltend, die Pfändungsverlustscheine stellten nach dem klaren Gesetzeswortlaut Rechtsöffnungstitel dar, reichte aber überdies die Gemeindesteuerrechnungen und Bescheinigungen, dass gegen diese Rechnungen kein Rechtsmittel erhoben worden sei, ein. Das Obergericht erteilte der Gemeinde für die durch die Steuerrechnungen ausgewiesenen Beträge definitive Rechtsöffnung, wies den Rekurs im übrigen aber ab. Aus den Erwägungen: 3. Für die von der Gemeinde geforderten Verzugszinsen liegt kein Entscheid vor, in dem Höhe des Zinsfusses und Beginn des Zinsenlaufes festgesetzt werden. In der Praxis wirdjedoch mitunter auch für urteilsmässig nicht ausgewiesene Verzugszinsen definitive Rechtsöffnung erteilt, und zwar wenn einerseits die Hauptforderung durch ein Urteil ausgewiesen ist und anderseits die Voraussetzungen des Verzuges und die Höhe des Verzugszinses durch Gesetz bestimmt werden (LGVE 1981 I Nr. 36; Urteil der Obergerichtskammer des Kantons Obwalden vom 6.6.1983 in AbR OW 82/83, Nr. 24, S. 72 mit Hinweisen).Zu beachten ist allerdings, dass die Bewilligung der Rechtsöffnung für Verzugszinsen ohne hinreichenden Titel im Grunde einen Eingriff des Rechtsöffnungsrichters in die Prärogative des ordentlichen Richters darstellt und einzig aus prozessökonomischen Erwägungen gerechtfertigt ist (Fischer, Die Rechtsöffnungspraxis in Basel-Stadt, in BJM 1980, S. 122).Fischer begrüsst deshalb die Zurückhaltung der baselstädtischen Praxis, die Rechtsöffnung nur bewilligt, wenn es sich beim Verzugszins um einen geringfügigen, leicht feststellbaren und liquiden Betrag handelt. Im öffentlichen Recht kann die Rechtsöffnung für eine Verzugszinsforderung von vornherein nur gewährt werden, wenn sich Beginn des Zinsenlaufes und Höhe des Zinsfusses direkt aus dem Gesetz ergeben und das anwendbare öffentliche Recht nicht vorschreibt, dass die Behörde über die Verzugszinsforderung eine Verfügung zu erlassen hat. Diese Voraussetzungen sind jedoch nach dem Steuergesetz vom 1. Dezember 1985 nicht erfüllt: Das Steuergesetz enthält bezüglich der Verzugszinsen für die Gemeindesteuern keine eigene Regelung, sondern verweist auf die Bestimmungen, welche für die Staatssteuern gelten (§ 258 Abs. 1 StG).Danach müssen die Steuern innert 30 Tagen seit der Fälligkeit entrichtet werden; wird der Steuerbetrag nicht binnen 30 Tagen seit der Fälligkeit bezahlt, so ist er vom Ablauf dieser Frist an zu den vom Regierungsrat festzusetzenden Bedingungen verzinslich (§ 179 Abs. 1 und 2 StG).Der Regierungsrat hat eine Verordnung über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern erlassen (Steuerverordnung Nr. 10 vom 21, April 1986, BGS 614.159.10).Darin werden der Verzugszinssatz auf nicht bezahlten fälligen direkten Steuern und die Modalitäten der Zinsberechnung festgelegt (§§ 6 und 7 der Steuerverordnung Nr. 10).Weiter wird bestimmt, dass der Verzugszins nach Bezahlung der ganzen Steuer erhoben und mit der Rechnungsstellung fällig wird (§ 8 Abs. 1 der Steuerverordnung 10).Gegen die Verzugszins-Rechnung kann beim Finanz-Departement Beschwerde erhoben werden; gegen den Beschwerdeentscheid kann beim kantonalen Steuergericht Beschwerde erhoben werden (§ 9 Abs. 1 der Steuerverordnung 10).Daraus folgt, dass die Verzugszinsrechnung eine eigentliche Verfügung darstellt. Die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für Verzugszinsen auf Steuerforderungen setzt deshalb voraus, dass das Gemeinwesen eine in Rechtskraft erwachsene Verzugszinsrechnung vorlegt. Da die Gläubigerin für die Steuerjahre 1986 und 1987 keine solche Verzugszinsrechnung vorgelegt hat, kann ihr für die für diese Steuerjahre geforderten Verzugszinsen nicht definitive Rechtsöffnung erteilt werden. 6. Es bleibt noch zu prüfen, ob der Gläubigerin für die Verzugszinsen von insgesamt Fr. 2'076. 15 aufgrund der eingereichten Pfändungsverlustscheine die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann. Der Gerichtspräsident hat erwogen, ein Pfändungsverlustschein gelte nach Art. 115 i.V.m. Art. 149 SchKG als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Da die Verlustscheine indessen für öffentlichrechtliche Forderungen ausgestellt worden seien, könne die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden; für öffentlichrechtliche Forderungen komme nur die definitive Rechtsöffnung in Betracht. Die Gläubigerin erachtet diese Auffassung des Gerichtspräsidenten als unrichtig. Nach dem klaren Gesetzestext gelte der Verlustschein als Schuldanerkennung und es sei belanglos, auf welche Forderung sich der Verlustschein abstütze. Der Pfändungsverlustschein gilt nach Art. 115 i.V.m. Art. 149 SchKG als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG, die zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt. Wird dem Gläubiger provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Schuldner innert 10 Tagen auf Aberkennung der Forderung klagen (Art. 83 Abs, 2 SchKG).Handelt es sich um eine Forderung aus öffentlichem Recht, steht dem Schuldner diese Möglichkeit jedoch nicht offen: Der Zivilrichter ist zur Beurteilung öffentlichrechtlicher Streitigkeiten nicht zuständig und könnte auf eine vom Schuldner erhobene Aberkennungsklage nicht eintreten, und die Normen über die Verwaltungsrechtspflege sehen keine Aberkennungsklage vor. Die provisorische Rechtsöffnung würde also automatisch zu einer definitiven. Im Ergebnis würde dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung erteilt, obwohl nur ein Titel, der zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, vorliegt. Die provisorische Rechtsöffnung für öffentlichrechtliche Forderungen wie Steuern würde auch zu erheblichen Schwierigkeiten führen, müsste der Rechtsöffnungsrichter doch nicht bloss die Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung prüfen, sondern auch beurteilen, ob vom Schuldner erhobene steuerrechtliche Einwendungen glaubhaft sind. Hiezu ist er aber funktionell nicht zuständig. Der Gläubiger einer Steuerforderung hat im übrigen kein praktisches Interesse an einer provisorischen Rechtsöffnung, weil dem Verlustschein für eine Steuerforderung eine rechtskräftige Steuerveranlagung vorangegangen sein muss, er also über einen stärkeren, definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt. Den Pfändungsverlustschein benötigt er allenfalls, um die Unverjährbarkeit der Forderung zu beweisen. Für öffentlichrechtliche Forderungen, die nicht Gegenstand eines ordentlichen Zivilprozesses bilden können, kann dem Gemeinwesen deshalb nicht provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (ebenso: Urteil der Zivilkammer vom 16.8.1988 i s.S. FG H. c.Z.; Urteil des Zürcher Obergerichtes vom 30.11.1964 in BlSchK 30/1966, S. 81, und SJZ 61/1965, S. 375; Urteil des basellandschaftlichen Obergerichts vom 21.2.1958 im BJM 1958, S. 287; Urteil des Luzerner Obergerichts vom 16.1.1969 in SJZ 67/1971, S. 231; Urteil des aargauischen Obergerichtes vom 7.12.1977 in AGVE 1977, Nr. 15, S. 57).Der Gläubigerin kann für die Verzugszinsforderungen folglich nicht provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. 7. Beim Entscheid über die Kostentragung ist zu berücksichtigen, dass das Rekursverfahren erforderlich war, weil die Gläubigerin es unterlassen hatte, dem Gerichtspräsidenten einen Rechtsöffnungstitel einzureichen. Die Gläubigerin hat die durch ihre Säumnis entstandenen zusätzlichen Kosten zu tragen (vgl. § 143 Abs. 2 ZPO); sie hat also die Kosten des Rekursverfahrens zu übernehmen und kann für dieses Verfahren keine Parteientschädigung beanspruchen. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 31. Oktober 1990*

Schlagwörter

legal openingtax claimsdefault interestloss certificatepublic lawcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether definitive legal opening can be granted for default interest on state and municipal taxes without a specific tax-interest assessment or order

Extrahierter Entscheid

No. For default interest on tax debts, definitive legal opening requires an enforceable interest assessment or equivalent decision fixing the rate and start date.

Extrahierte Begründung

The tax statutes and ordinance make the interest claim subject to an administrative decision; the interest bill is therefore itself a disposition that must be final before legal opening can be granted.

Kernrechtsfrage

Whether a loss certificate for a public-law tax claim can support provisional legal opening

Extrahierter Entscheid

No. For public-law claims such as taxes, provisional legal opening cannot be granted on the basis of a loss certificate.

Extrahierte Begründung

Although a loss certificate counts as an acknowledgment of debt under the Enforcement Act, provisional legal opening for public-law claims would effectively bypass the lack of an admissible civil debt-denial action and would force the legal-opening judge to decide public-law disputes outside his functional competence.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal proceedings when the creditor submitted the legal-opening title only on appeal

Extrahierter Entscheid

The creditor bears the appeal costs and receives no party compensation.

Extrahierte Begründung

The appeal became necessary because the creditor had not presented an enforceable title to the first-instance judge; the extra costs caused by that omission must be borne by the creditor.

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