Geschäftsnummer:
ZZ.1990.21
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
12.02.1990
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.179
Titel:
Säumnis des Klägers
Resümee:
§ 220 Abs. 3 ZPO. Das Ausbleiben des persönlich vorgeladenen Klägers, dessen Vertreter zum ersten Rechtstag erscheint, führt nicht zur Abschreibung des Verfahrens.
SOG 1990 Nr. 21
**§ 220 Abs. 3 ZPO.**Das Ausbleiben des persönlich
vorgeladenen Klägers, dessen Vertreter zum ersten Rechtstag erscheint, führt
nicht zur Abschreibung des Verfahrens.
Der Gerichtspräsident hatte die Parteien in der Vorladung
verpflichtet, persönlich zum ersten Rechtstag zu erscheinen. Der Vertreter der
Klägerin war anwesend, dagegen erschien die Klägerin selbst unentschuldigt
nicht zu dieser Verhandlung. Der Gerichtspräsident schrieb deswegen das
Verfahren ab. Das Obergericht schützte den von der Klägerin erhobenen Rekurs
aus folgenden Gründen: Jede prozessfähige Partei kann sich durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen, sofern die Zivilprozessordnung nicht
persönliches Erscheinen vorschreibt (§ 48 ZPO).So haben die Parteien zur Aussöhnungsverhandlung
persönlich zu erscheinen (§ 119 Abs. 1 ZPO).Im präsidiellen Verfahren findet
keine eigentliche Aussöhnungsverhandlung statt; der erste Rechtstag dient
zugleich der Aussöhnung der Parteien (§ 221 ZPO).Weil der Gerichtspräsident am
ersten Tag versuchen soll, den Streit gütlich beizulegen, ist es zulässig, in
der Vorladung zu verlangen, dass die Parteien persönlich erscheinen.
Erscheint der Kläger im amtsgerichtlichen Verfahren nicht
zur Aussöhnungsverhandlung, so zieht dies Kostenfolgen nach sich; der Prozess
wird deswegen jedoch nicht abgeschrieben (§ 135 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 125 Abs.
2 ZPO; vgl. auch SOG 1983 Nr. 7 für das Appellationsverfahren).Auch das
präsidielle Verfahren kann nicht abgeschrieben werden, weil der Kläger nicht
persönlich zum ersten Rechtstag erscheint. § 220 Abs. 3 ZPO droht dem Kläger
für den Fall des Ausbleibens die Abschreibung des Prozesses an, weil am ersten
Rechtstag die Klagebegehren und Beweisanträge zu Protokoll zu geben sind (§ 221
Abs. 2 ZPO).Bleibt der Kläger in dieser Hinsicht säumig, so verhält es sich
gleich, wie wenn im amtsgerichtlichen Verfahren die schriftlich begründete
Klage nicht eingereicht wird, was zur Abschreibung des Prozesses führen kann.
Die schriftlich begründete Klage kann jedoch ohne weiteres von einem
Bevollmächtigten eingereicht werden. Im Sinne von § 220 Abs. 3 ZPO bleibt der
Kläger somit nur dann aus, wenn weder er persönlich noch ein von ihm
bevollmächtigter Vertreter zum ersten Rechtstag erscheint.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. Februar 1990
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