Party compensation requires a specific request

ZZ.1990.15Übriges Gericht24.01.1990

Zusammenfassung

The Obergericht, Civil Chamber, addressed a procedural costs question under § 101(1) ZPO. It held that party compensation can be awarded only if the successful party has expressly requested it. Whether a request for dismissal with costs also implicitly contains a request for party compensation cannot be decided abstractly, but must be examined in the individual case.

Regest

§ 101 Abs. 1 ZPO; Parteientschädigung und Antragserfordernis. Eine Parteientschädigung darf nur zugesprochen werden, wenn die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Ob ein Begehren um kostenfällige Abweisung als Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu verstehen ist, hängt von der Auslegung des konkreten Parteibegehrens im Einzelfall ab; massgebend ist der objektiv erkennbare Sinn des Antrags (vgl. SOG 1989 Nr. 13).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1990.15**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:25.01.1990
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.173
Titel:** Kostenfällige Abweisung**
Resümee:§ 101 Abs. 1 ZPO. Eine Parteientschädigung kann nur zugesprochen werden, wenn die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Ob ein Begehren um kostenfällige Abweisung den Antrag auf eine Parteientschädigung mitenthält, ist im Einzelfalle zu prüfen (vgl. SOG 1989 Nr. 13).
SOG 1990 Nr. 15 **§ 101 Abs. 1 ZPO.*Eine Parteientschädigung kann nur zugesprochen werden, wenn die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Ob ein Begehren um kostenfällige Abweisung den Antrag auf eine Parteientschädigung mitenthält, ist im Einzelfalle zu prüfen (vgl. SOG 1989 Nr. 13). * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. Januar 1990

Schlagwörter

party compensationcostsrequest requirementcivil procedureinterpretation of pleadings