Geschäftsnummer:
ZZ.1989.7
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
21.11.1989
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.119
Titel:
Arbeitsgericht, rechtsunkundiger Arbeitnehmer, Kostenentscheid
Resümee:
§ 8 Abs. 2 Gesetz über die Arbeitsgerichte - Überklagt sich ein rechtsunkundiger und nicht vertretener Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Verfahren, so kann es gerechtfertigt sein, den Entscheid über die Parteikosten nicht einzig nach dem betragsmässigen Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu treffen.
SOG 1989 Nr. 7
§ 8 Abs. 2 Gesetz über die Arbeitsgerichte*-
Überklagt sich ein rechtsunkundiger und nicht vertretener Arbeitnehmer im
arbeitsgerichtlichen Verfahren, so kann es gerechtfertigt sein, den Entscheid
über die Parteikosten nicht einzig nach dem betragsmässigen Verhältnis des
Obsiegens und Unterliegens zu treffen.*
Der Kläger hatte eine Forderung von etwas mehr als Fr.
10'000.-- geltend gemacht, erhielt vom Arbeitsgericht aber bloss etwas mehr als
Fr. 3'000.-- zugesprochen. Das Arbeitsgericht schlug die Parteikosten wett. Die
Beklagten fochten den Kostenentscheid mit der Begründung an, er entspreche dem
Prozessergebnis nicht. Der Kläger hat betragsmässig nur zu rund einem Drittel
obsiegt. Hauptsächlich umstritten war jedoch die Frage, ob die von den
Beklagten am 15. September auf den 30. September ausgesprochene Kündigung
rechtsgültig war. Dieser Punkt ist zugunsten des Klägers entschieden worden.
Dagegen hat sich seine Rechtsauffassung, die Kündigung vom 15. September 1988
sei schlechthin nichtig gewesen und die Beklagten schuldeten ihm drei
Monatslöhne, als unzutreffend erwiesen. Überklagt sich ein nicht vertretener
Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Verfahren, weil er von einer falschen
Rechtsauffassung ausgeht, so erscheint es gerechtfertigt, den Kostenentscheid
nicht einzig nach dem betragsmässigen Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens
zu treffen. Es darf vielmehr berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer in
einem wesentlichen Punkt vollständig durchgedrungen ist, zumal wenn es diese Frage
war, die den wesentlichen Verfahrensaufwand verursacht hatte. Der Entscheid des
Arbeitsgerichtes, die Parteikosten wettzuschlagen, ist deshalb nicht zu
beanstanden.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. November 1989
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