Weather-caused work stoppage counts for bad weather compensation

ZZ.1989.34Übriges Gericht21.08.1989Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Firma X. challenged the Solothurn cantonal labour office's objection denying bad weather compensation for a construction-site stoppage caused by temperatures below the processing limit of the sealant to be used. The Versicherungsgericht held that the relevant criterion is whether the work loss was compulsorily caused by weather, even for technical reasons, not whether the event belonged to entrepreneurial risk. Because the material could not be processed at the site temperatures, the work loss was creditable under Art. 42 Abs. 1 lit. b and Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG. The objection decision was therefore annulled; possible mitigation measures were reserved for further factual review by the authority below.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 lit. b, Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG; Schlechtwetterentschädigung: Anrechenbar ist der durch das Wetter zwingend verursachte Arbeitsausfall, auch wenn die Unausführbarkeit auf technischen Gründen beruht. Massgebend ist nicht das Unternehmerrisiko als solches, sondern die Kausalität zwischen Witterung und Arbeitsausfall; vorbehalten bleibt die Prüfung der Schadenminderungspflicht und allfälliger zumutbarer Gegenmassnahmen (consid. ...).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1989.34**
Instanz:Versicherungsgericht
Entscheiddatum:22.08.1989
FindInfo-Nummer:O_VS.2015.82
Titel:** Schlechtwetterentschädigung - Wetter als zwingender Grund für Anrechenbarkeit des Arbeitsaufalls**
Resümee:** Art. 42 Abs. 1 lit. b und Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG. Schlechtwetterentschädigung. Anrechenbar ist der Arbeitsausfall, der durch das Wetter zwingend verursacht ist. Der Gesichtspunkt des Unternehmerrisikos ist nicht relevant.**
SOG 1989 Nr. 34 ** Art. 42 Abs. 1 lit. b und Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG.*Schlechtwetterentschädigung. Anrechenbar ist der Arbeitsausfall, der durch das Wetter zwingend verursacht ist. Der Gesichtspunkt des Unternehmerrisikos ist nicht relevant. Die Firma X. meldete dem Kantonalen Arbeitsamt Solothurn am 31. Januar 1989 die wetterbedingte Arbeitseinstellung auf der Baustelle Y. Infolge "Kälte, Temperatur" hätten Fugendichtungen nicht ausgeführt werden können. Das Kantonale Arbeitsamt Solothurn erhob Einspruch gegen die Auszahlung einer Schlechtwetterentschädigung. Zur Begründung machte es im wesentlichen geltend, das Ausgiessen von Fugen und Löchern mit bestimmten kälteempfindlichen Materialien müsse zu den allgemein temperaturabhängigen Arbeiten gezählt werden, die in der kalten Jahreszeit gar nicht ausgeführt werden könnten, da nicht mit den notwendigen konstanten Temperaturen gerechnet werden könne. Die im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden Dichtungsmaterialien könnten bei Temperaturen von unter 5o C nicht verarbeitet werden. Das bedinge eine längere Dauer mit relativ hohen Aussentemperaturen. Die wetterabhängige Verhinderung von solchen Auftragsausführungen gehöre zum kalkulierbaren und somit zum normalen Unternehmerrisiko und sei daher durch die Arbeitslosenversicherung nicht gedeckt. Das Kantonale Versicherungsgericht hiess eine gegen die Einspruchsverfügung des Kantonalen Arbeitsamtes Solothurn erhobene Beschwerde gut. Aus der Begründung: Nach den Angaben der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt wurden bei der Messstation Oeschberg-Koppigen in der fraglichen Zeitperiode vom 31. Januar bis 3. Februar 1989 folgende Temperaturwerte, welche mit denjenigen auf der Baustelle Y. im wesentlichen übereinstimmen dürften, gemessen: -- 31.1.1989 07h -4o C. 13h -3o C. 19h -3o C. -- 1.2.1989 07h -4o C. 13h -3o C. 19h -2o C. -- 2.2.1989 07h -5o C. 13h -4o C. 19h -3o C. -- 3.2.1989 07h -5o C. 13h keine Angabe. 19h -3o C. Gleichzeitig hätte auf der fraglichen Baustelle der Klebestoff "Sikadur 31" zur Fugenabdichtung verwendet werden sollen. Aus den Akten geht hervor, dass dieses Produkt nur bei Temperaturen von ab +5o C verarbeitet werden kann. Daraus folgt, dass der Klebestoff "Sikadur 31" bei den Temperaturverhältnissen zwischen dem 31. Januar und dem 3. Februar 1989 auf der fraglichen Baustelle nicht verarbeitet werden konnte. Dadurch erlitt ein Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin einen aus technischen Gründen zwingend durch das Wetter verursachten und mithin im Sinne von Art. 42 Abs. 1 lit. b und 43 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbaren Arbeitsausfall. Unter diesen Umständen erfolgte der Einspruch des Kantonalen Arbeitsamtes Solothurn auf die Meldung der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 1989 zuunrecht, weshalb die angefochtene Einspruchsverfügung aufzuheben ist. Die Argumentation des kantonalen Arbeitsamtes, die fraglichen Dichtungsarbeiten konnten der Verarbeitungsempfindlichkeit des Dichtungsmaterials wegen in den kalten Jahreszeiten generell nicht ausgeführt werden und gehörten daher zum normalen Unternehmerrisiko, das durch die Arbeitslosenversicherung nicht gedeckt sei, vermag nicht zu überzeugen; jedenfalls entbehrt sie der Grundlage in der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung und in der entsprechenden Rechtsprechung. Danach ist nicht der Gesichtspunkt des Unternehmerrisikos, das das Institut der Schlechtwetterentschädigung ja gerade versichert, das massgebende Kriterium. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob ein Arbeitsausfall zwingend durch das Wetter verursacht wurde, was, wie gesagt, auch aus technischen Gründen der Fall sein kann (BGE 110 V 345; ARV 1986/29; Gerhards, Kommentar zum AVIG, 1987, N 8 ff. Vorbemerkungen zu Art. 42-50). Vorbehalten bleiben allerdings insbesondere die noch offenen Fragen, ob der fragliche Arbeitsausfall nicht durch wirtschaftlich vertretbare Gegenmassnahmen (Erhöhung der Temperatur oder Ausweichen auf anderes Produkt) oder durch ein Ausweichen auf andere Tätigkeiten hätte vermieden werden können (Schadenminderungspflicht; BGE 110 V 344 ff, ARV 1986/29).Sollte sich aufgrund weiterer Abklärungen durch die Vorinstanz das eine oder das andere erweisen, wäre der Arbeitsausfall nicht anrechenbar, was die Vorinstanz durch eine neue Einspruchsverfügung gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung geltend zu machen hätte. * Versicherungsgericht, Urteil vom 22. August 1989

Schlagwörter

bad weather compensationwork stoppageweather causationentrepreneurial risktechnical impossibilitydamage mitigationconstruction site

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the work loss caused by low temperatures and unsuitable sealant is creditable for bad weather compensation under the AVIG.

Extrahierter Entscheid

Yes. The decisive question is whether the work loss was compulsorily caused by weather, including for technical reasons; entrepreneurial risk is not the controlling criterion.

Extrahierte Begründung

The temperatures at the site were below the product's minimum processing temperature, so the sealant could not be applied. The resulting work loss was therefore compulsorily weather-caused and creditable. The labour office's reliance on general entrepreneurial risk was unsupported by the unemployment insurance legislation and case law, though possible mitigation measures remained reserved for further examination.

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