Geschäftsnummer:
ZZ.1989.3
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
23.11.1989
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.113
Titel:
Arrest, freies Kindesvermögen
Resümee:
§ 33 Abs. 1 ZPO; Art. 271 ff. SchKG - Ist auf freies Kindesvermögen im Sinne von Art. 323 Abs. 1 ZGB Arrest gelegt worden, so ist die unmündige Person im Rahmen der Abwehr des Arrestes prozessfähig.
SOG 1989 Nr. 3
§ 33 Abs. 1 ZPO; Art. 271 ff. SchKG*- Ist auf
freies Kindesvermögen im Sinne von Art. 323 Abs. 1 ZGB Arrest gelegt worden, so
ist die unmündige Person im Rahmen der Abwehr des Arrestes prozessfähig.*
Ein Gläubiger hatte gegen eine unmündige Schuldnerin, welche
ein Geschäft betrieb, einen Arrest erwirkt. Die Schuldnerin stellte daraufhin
das Begehren, dem Gläubiger sei eine Arrestkaution aufzuerlegen. Der
Gerichtsstatthalter wies dieses Begehren mit der Begründung ab, die
minderjährige Schuldnerin sei nicht vertragsfähig und könne deshalb nicht
selbständig erwerbstätig sein. Auf Rekurs der Schuldnerin hin führte das
Obergericht zu dieser Frage aus:
Es ist nicht richtig, dass Unmündige nicht selbständig
erwerbstätig sein können. Gemäss Art. 323 Abs. 1 ZGB steht, was das Kind durch
eigene Arbeit erwirbt oder was es von den Eltern zur Ausübung eines Berufes
oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, unter seiner Verwaltung und Nutzung.
Im Rahmen dieser Verfügungsbefugnis ist das Kind handlungs- und
betreibungsfähig; Betreibungen, die freies Kindesvermögen im Sinne von Art. 323
Abs. 1 ZGB betreffen, sind ausschliesslich gegen die minderjährige Person
anzuheben und durchzuführen (BGE 106 III 8).Da der Arrest einzig bezweckt, den
Erfolg einer schon eingeleiteten oder noch bevorstehenden Zwangsexekution zu
gewährleisten, muss, wenn freies Kindesvermögen verarrestiert werden soll, das
Arrestbegehren gegen die unmündige Person gerichtet werden und ist diese Person
im Rahmen der Abwehr des Arrestes befugt, zu verlangen, dass dem Gläubiger eine
Arrestkaution auferlegt werde. Entgegen der Auffassung des Rekursgegners spielt
dagegen die Deliktsfähigkeit (Art. 19 Abs. 3 ZGB) der Rekurrentin keine Rolle;
Deliktsfähigkeit des Urteilsfähigen bedeutet nämlich nicht, dass dieser auch
selbständig die durch die haftpflichtbegründende Handlung geschaffene
Rechtslage wahren kann (Bucher, Berner Kommentar, Band I/2/1, 1976, N 375 zu
Art. 19 ZGB).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 23. November 1989
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