Process capacity to contest attachment of free child assets

ZZ.1989.3Übriges Gericht22.11.1989Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht Zivilkammer held that a minor debtor whose free child assets are attached is process-capable for purposes of defending against the attachment. The court reasoned that assets acquired through the child’s own work or made available for its trade or profession are administered and used by the child under Art. 323(1) ZGB, and that enforcement relating to such assets must be directed against the minor personally. Because an attachment only secures execution, the minor may also request that the creditor be ordered to provide attachment security. The debtor’s delictual capacity was irrelevant.

Omnilex-Regeste

§ 33 Abs. 1 ZPO; Art. 271 ff. SchKG; Art. 323 Abs. 1 ZGB: Wird freies Kindesvermögen mit Arrest belegt, ist die unmündige Person zur Abwehr des Arrestes prozessfähig. Freies Kindesvermögen steht im Rahmen von Art. 323 Abs. 1 ZGB unter der Verwaltung und Nutzung des Kindes; innerhalb dieses Verfügungsbereichs ist es betreibungsfähig, und Betreibung sowie Arrest sind gegen die minderjährige Person zu richten. Der Arrest dient lediglich der Sicherung einer Zwangsexekution; deshalb kann das Kind im Arrestverfahren die ihm zustehenden Einwendungen erheben und insbesondere Arrestkaution verlangen. Die Deliktsfähigkeit nach Art. 19 Abs. 3 ZGB ist hierfür ohne Bedeutung.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1989.3**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:23.11.1989
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.113
Titel:** Arrest, freies Kindesvermögen**
Resümee:§ 33 Abs. 1 ZPO; Art. 271 ff. SchKG - Ist auf freies Kindesvermögen im Sinne von Art. 323 Abs. 1 ZGB Arrest gelegt worden, so ist die unmündige Person im Rahmen der Abwehr des Arrestes prozessfähig.
SOG 1989 Nr. 3 § 33 Abs. 1 ZPO; Art. 271 ff. SchKG*- Ist auf freies Kindesvermögen im Sinne von Art. 323 Abs. 1 ZGB Arrest gelegt worden, so ist die unmündige Person im Rahmen der Abwehr des Arrestes prozessfähig.* Ein Gläubiger hatte gegen eine unmündige Schuldnerin, welche ein Geschäft betrieb, einen Arrest erwirkt. Die Schuldnerin stellte daraufhin das Begehren, dem Gläubiger sei eine Arrestkaution aufzuerlegen. Der Gerichtsstatthalter wies dieses Begehren mit der Begründung ab, die minderjährige Schuldnerin sei nicht vertragsfähig und könne deshalb nicht selbständig erwerbstätig sein. Auf Rekurs der Schuldnerin hin führte das Obergericht zu dieser Frage aus: Es ist nicht richtig, dass Unmündige nicht selbständig erwerbstätig sein können. Gemäss Art. 323 Abs. 1 ZGB steht, was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt oder was es von den Eltern zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, unter seiner Verwaltung und Nutzung. Im Rahmen dieser Verfügungsbefugnis ist das Kind handlungs- und betreibungsfähig; Betreibungen, die freies Kindesvermögen im Sinne von Art. 323 Abs. 1 ZGB betreffen, sind ausschliesslich gegen die minderjährige Person anzuheben und durchzuführen (BGE 106 III 8).Da der Arrest einzig bezweckt, den Erfolg einer schon eingeleiteten oder noch bevorstehenden Zwangsexekution zu gewährleisten, muss, wenn freies Kindesvermögen verarrestiert werden soll, das Arrestbegehren gegen die unmündige Person gerichtet werden und ist diese Person im Rahmen der Abwehr des Arrestes befugt, zu verlangen, dass dem Gläubiger eine Arrestkaution auferlegt werde. Entgegen der Auffassung des Rekursgegners spielt dagegen die Deliktsfähigkeit (Art. 19 Abs. 3 ZGB) der Rekurrentin keine Rolle; Deliktsfähigkeit des Urteilsfähigen bedeutet nämlich nicht, dass dieser auch selbständig die durch die haftpflichtbegründende Handlung geschaffene Rechtslage wahren kann (Bucher, Berner Kommentar, Band I/2/1, 1976, N 375 zu Art. 19 ZGB). * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 23. November 1989*

Schlagwörter

attachmentminor capacityfree child assetsenforcementprocess capacitysecurity for attachment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a minor whose free child assets are attached is process-capable to defend against the attachment and request attachment security.

Extrahierter Entscheid

Yes. When attachment is levied on free child assets under Art. 323(1) ZGB, the minor must be treated as process-capable for defending the attachment.

Extrahierte Begründung

Free child assets are under the child’s administration and use. Within that sphere the child has capacity to act and to be subjected to enforcement. Because attachment merely secures a future or pending enforcement, an attachment request concerning such assets must be directed against the minor, and the minor may invoke defenses, including a request for attachment security. Delictual capacity is irrelevant.

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