Geschäftsnummer:
ZZ.1988.19
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
21.01.1988
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.140
Titel:
Beweis für Empfang, Verwarnung wegen Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes, Verweigerung des Empfangs
Resümee:
Art. 42 Abs. 1 MPG. Für den Beweis, dass der Ersatzpflichtige die vorgeschriebene Verwarnung wegen der Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes zur Kenntnis genommen hat, ist grundsätzlich eine Empfangsbestätigung erforderlich. Es genügt jedoch auch der Nachweis, dass er den Empfang eingeschriebener Postsendungen verweigert, weil er das Eintreffen der Verwarnung erwartet.
SOG 1988 Nr. 19
**Art. 42 Abs. 1 MPG.**Für den Beweis, dass der
Ersatzpflichtige die vorgeschriebene Verwarnung wegen der Nichtbezahlung des
Militärpflichtersatzes zur Kenntnis genommen hat, ist grundsätzlich eine
Empfangsbestätigung erforderlich. Es genügt jedoch auch der Nachweis, dass er
den Empfang eingeschriebener Postsendungen verweigert, weil er das Eintreffen
der Verwarnung erwartet.
Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Militärpflichtersatz (MPG) wird der Ersatzpflichtige, der die Ersatzabgabe
schuldhafterweise, ungeachtet vorausgegangener Verwarnung, nicht innert der in
Art. 33 Abs. 3 MPG bezeichneten zweiten Nachfrist bezahlt, mit Haft bis zu zehn
Tagen bestraft. Damit wird die Missachtung einer vorausgegangenen Verwarnung
verlangt. Sie setzt sowohl eine ordnungsgemässe Zustellung als auch eine
entsprechende Kenntnisnahme der Verwarnung durch den Ersatzpflichtigen voraus.
Sowohl Zustellung als auch Kenntnisnahme sind Tatbestandsmerkmale und damit
Strafbarkeitsvoraussetzungen (vgl. BGE 89 IV 223 f.).
Unter diesen Umständen genügt eine eingeschriebene
Verwarnung, die dem Ersatzpflichtigen nicht ausgehändigt werden kann und von
ihm innert der ihm avisierten Frist nicht abgeholt wird, nicht. Die prozessuale
Regel, dass in einem solchen Fall die Sendung als am letzten Tag der Abholfrist
zugestellt gilt (BGE 100 III 3 ff. und 104 Ia 466 ff.), findet hier keine
Anwendung. Für den Beweis, dass die in Art. 42 Abs. 1 MPG verlangte Verwarnung
zugestellt und zur Kenntnis genommen wurde, ist vielmehr grundsätzlich eine
Empfangsbestätigung erforderlich. Es genügt jedoch auch der Nachweis, dass der
Ersatzpflichtige die Kenntnisnahme eingeschriebener Postsendungen in der
sicheren Erwartung, dass eine Verwarnung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 MPG
eintrifft, vorsätzlich verweigert, um sich dadurch einer Bestrafung zu
entziehen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 21. Januar 1988
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