Geschäftsnummer:
ZZ.1988.16
Instanz:
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum:
03.11.1988
FindInfo-Nummer:
O_SC.2015.117
Titel:
Existenzminimum, Darlehen
Resümee:
Art. 93 SchKG. Verpflichtungen zur Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen dürfen bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden.
SOG 1988 Nr. 16
**Art. 93 SchKG.**Verpflichtungen zur Verzinsung und
Rückzahlung von Darlehen dürfen bei der Berechnung des Existenzminimums nicht
berücksichtigt werden.
Ein Schuldner hatte bei einer Bank ein Darlehen aufgenommen,
welches er in monatlichen Raten von Fr. 1'000.-- tilgen muss. Sein Lohn wird
auf ein Konto bei dieser Bank überwiesen und die Bank bucht die Tilgungsraten
des Darlehens monatlich vom Lohnkonto des Schuldners ab. Als gegen den
Schuldner eine Lohnpfändung vollzogen wurde, rechnete das Betreibungsamt den
Verrechnungsanspruch der Bank zum Existenzminimum des Schuldners. Die
Aufsichtsbehörde hiess eine dagegen erhobene Beschwerde einer Gläubigerin gut.
Aus den Erwägungen: Mit Recht beanstandet die Gläubigerin, dass das
Betreibungsamt den durch Verrechnung geltend gemachten Anspruch der Bank auf
Darlehensrückzahlung bei der Berechnung des Existenzminimums des Schuldners
berücksichtigt hat. Zum betreibungsrechtlichen Notbedarf gehören nämlich nur
Auslagen, die für den Schuldner unentbehrlich sind; anderweitige
Verpflichtungen des Schuldners können nach ständiger Rechtsprechung
grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BGE 82 III 28).Verpflichtungen zur
Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen bei der Berechnung des Existenzminimums
zu berücksichtigen, hiesse, die Rechte der pfändenden Gläubiger zugunsten
anderer, die nicht im Genuss vorgehender oder (gemäss Art. 110 und 111 SchKG)
gleicher Pfändungsrechte stehen, zu schmälern, und ist deshalb unzulässig (BGE
92 III 8; vgl. auch BGE 79 III 159, 77 III 160 und 102 III 19). Das
Betreibungsamt ist der Meinung, die von der Bank auf dem Lohnkonto des
Schuldners vorgenommene Verrechnung müsse berücksichtigt werden, weil dem
Schuldner sonst weniger als sein Existenzminimum verbleiben würde. Indessen
kann der Schuldner jederzeit von seinem Arbeitgeber die Barauszahlung des nicht
gepfändeten Lohnes oder dessen Überweisung auf ein Postcheck- oder ein anderes
Bankkonto verlangen und so die Bank an der Durchsetzung ihrer Forderung mittels
Verrechnung hindern.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil
vom 3. November 1988
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