Admissibility of claim amendment

ZZ.1988.10Übriges Gericht07.03.1988Confirmed

Zusammenfassung

The Obergericht Zivilkammer explained that under § 144(1) ZPO a claim or counterclaim may be amended after lis pendens only until the close of the taking of evidence and only if the new request rests on the same cause of action. The taking of evidence ends immediately before the parties’ submissions at the first- or second-instance main hearing. The cause of action is the underlying life event, broadly understood as the totality of facts supporting the legal claim.

Regest

§ 144 Abs. 1 ZPO; Zulässigkeit der Klageänderung nach Rechtshängigkeit: Eine Änderung von Klage- oder Widerklagebegehren ist nur bis zum Schluss des Beweisverfahrens und nur bei gleichem Klagegrund zulässig. Das Beweisverfahren endet erst unmittelbar vor den Parteivorträgen an der erst- oder zweitinstanzlichen Hauptverhandlung (consid. impl.). Der Klagegrund ist als Lebensvorgang, d.h. als Gesamtheit der Tatsachen zu verstehen, aus denen die Berechtigung des Rechtsbegehrens abgeleitet wird; er ist weit zu fassen, um die Klageänderung nicht unnötig zu erschweren.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1988.10**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:08.03.1988
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.271
Titel:** Klageänderung, Zulässigkeit**
Resümee:§ 144 Abs. 1 ZPO. Zulässigkeit der Klageänderung.
SOG 1988 Nr. 10 **§ 144 Abs. 1 ZPO.*Zulässigkeit der Klageänderung. Nach § 144 Abs. 1 ZPO ist eine Änderung des Klage- und Widerklagebegehrens, womit mehr oder anderes verlangt wird, nach Eintritt der Rechtshängigkeit nur bis zum Schluss des Beweisverfahrens und gestützt auf den gleichen Klagegrund zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Klageänderung "bis zum Schluss des Beweisverfahrens" zulässig. Das Beweisverfahren ist erst unmittelbar vor Beginn der Parteivorträge an der erst- bzw. zweitinstanzlichen Hauptverhandlung abgeschlossen. Als zweite Voraussetzung wird verlangt, dass sich das neue Begehren "auf den gleichen Klagegrund" stützt. Als Klagegrund gilt der Lebensvorgang (Guldener, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 201, 235; Leuch, N 4 zu Art. 94 ZPO Bern; Sträuli/Messmer, N 8 zu § 61 ZPO Zürich), d.h. die Gesamtheit der Tatsachen, woraus die Berechtigung des gestellten Rechtsbegehrens abgeleitet wird. Dabei ist der Lebensvorgang weit zu fassen, da kein Grund besteht, die Klageänderung unnötig zu erschweren. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. März 1988

Schlagwörter

claim amendmentcause of actionevidence stagecivil procedurelis pendens