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ZZ.1987.9 ΓÇó Excessive housing costs excluded from subsistence minimum
ZZ.1987.9Übriges Gericht12.03.1987Partially Granted
The supervisory authority dealt with a complaint against a wage garnishment calculation. The debt collection office had granted the debtor, who lived with his wife and children in his own house, a full housing-cost allowance reflecting actual ownership expenses. The creditors objected that the amount was excessive. The authority held that an owner must keep housing costs as low as possible during garnishment and must seek cheaper accommodation without delay. It therefore allowed the complaint in part and reduced the housing-cost allowance to CHF 1,800 from the next possible termination date.
Art. 93 SchKG; subsistence minimum in wage garnishment; excessive housing costs of a debtor-owner. In calculating the debt-enforcement subsistence minimum, housing expenses that exceed the cost of a reasonable alternative dwelling are not fully to be recognized. The debtor, like a tenant, is obliged to reduce housing costs as far as possible once income is seized and must promptly seek cheaper accommodation. The granting authority shall allow an appropriate transition period; thereafter the housing-cost allowance is to be set at a normal level. A continued recognition of excessive ownership-related housing costs would amount to an unjustified preference of mortgage creditors (consid. 1-3).
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1987.9** |
|---|---|
| Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
| Entscheiddatum: | 13.03.1987 |
| FindInfo-Nummer: | O_SC.2015.86 |
| Titel: | ** Existenzminimum und übersetzter Liegenschaftsaufwand** |
| Resümee: | ** Art. 93 SchKG. Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist übersetzter Liegenschaftsaufwand nicht zu berücksichtigen.** |
| SOG 1987 Nr. 9 ** Art. 93 SchKG.*Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist übersetzter Liegenschaftsaufwand nicht zu berücksichtigen. Das Betreibungsamt vollzog gegen R., der zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern im Alter von 15 1/2, 17 1/2 und 20 1/2 Jahren eine eigene Liegenschaft bewohnte, eine Lohnpfändung. Bei der Berechnung des Existenzminimums gewährte das Amt R. einen Zuschlag für Wohnungskosten in Höhe von Fr. 4'430.--. Dieser Zuschlag entsprach dem tatsächlichen Liegenschaftenaufwand. Die Gläubiger B.W. und R.W. fochten die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an. Sie machten unter anderem geltend, der für Wohnungskosten gewährte Zuschlag sei übersetzt. Die Aufsichtsbehörde kam zum Schluss, es sei R. zuzumuten, auf den nächsten Kündigungstermin hin in eine 5-Zimmer-Wohnung umzuziehen. Sie hiess die Beschwerde deshalb teilweise gut und setzte den Zuschlag für Wohnungskosten auf diesen Zeitpunkt hin auf Fr. 1'800.-- herab. Aus den Erwägungen: Wie der Mieter hat auch der Eigentümer einer Liegenschaft die Pflicht, die Wohnungskosten so tief wie möglich zu halten, wenn seine Einkünfte gepfändet werden müssen. Ist der Liegenschaftenaufwand im Vergleich zu einer zumutbaren Mietwohnung überdurchschnittlich hoch, so hat er sich unverzüglich nach einer günstigeren Wohnmöglichkeit umzusehen. Das Betreibungsamt räumt ihm dazu eine angemessene Frist ein. Auf diesen Zeitpunkt ist der gewährte Zuschlag für den Liegenschaftenaufwand auf ein Normalmass herabzusetzen. Es ist jedoch festzustellen, dass sich die Frage nach der Berücksichtigung des Liegenschaftenaufwandes (wenn der Schuldner zugleich deren Eigentümer ist) im Regelfalle nicht stellt. Entsprechend der Vorschrift von Art. 95 SchKG sind Lohnguthaben erst nach den unbeweglichen Vermögensstücken des Schuldners zu pfänden (BGE 91 III 56, 82 III 51; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweiz. Recht, Bd. I, § 23 Rz 19 Anm. 42).Ist die Liegenschaft gepfändet und gelangt sie zur Verwertung, so ist der Schuldner ohnehin gezwungen, sein bisheriges Domizil zu verlassen und sich eine andere Wohngelegenheit zu suchen. Im vorliegenden Fall hat jedoch keiner der betreibenden Gläubiger den Kostenvorschuss für die Verwertung der Liegenschaft bezahlt, da diese offensichtlich überschuldet ist und nur die Grundpfandgläubiger aus der Verwertung der Liegenschaft einen Erlös erwarten können. Es käme einer Bevorzugung der Grundpfandgläubiger gleich, wenn dem Schuldner über eine angemessene Frist zum Auszug hinaus ein Zuschlag auf den Grundbetrag gewährt würde, der einem übersetzten Liegenschaftenaufwand entspricht. Wie bei einem mietvertraglichen Verhältnis rechtfertigt sich die Bevorzugung des Vermieters resp. des Grundpfandgläubigers nur solange, als der Schuldner nicht die Möglichkeit besitzt, eine Wohnung zu einem durchschnittlichen Mietzins zu mieten. * Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 13. März 1987 |
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