Geschäftsnummer:
ZZ.1987.7
Instanz:
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum:
17.08.1987
FindInfo-Nummer:
O_SC.2015.84
Titel:
Befreiung von der Unterhaltspflicht im Pfändungsverfahren
Resümee:
Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 276 Abs. 3 ZGB. Die Befreiung der Eltern von der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, das voll erwerbstätig ist, kann auch im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden.
SOG 1987 Nr. 7
**Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 276 Abs. 3 ZGB.**Die
Befreiung der Eltern von der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, das voll
erwerbstätig ist, kann auch im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden.
Aus den Erwägungen zu einem Urteil, welches das Obergericht
als Rekursinstanz im Rechtsöffnungsverfahren gefällt hat:
Es stellt sich die Grundsatzfrage, ob Einwänden im Sinne von
Art. 276 Abs. 3 ZGB vom Rechtsöffnungsrichter Rechnung zu tragen ist oder ob
ihre Prüfung dem Zivilrichter im Rahmen eines Abänderungsverfahrens vorbehalten
bleibt. Einerseits ist es so, dass diese Befreiung von der Unterhaltspflicht
von Gesetzes wegen besteht und unabhängig davon gilt, ob sie im Dispositiv
eines Scheidungsurteils erwähnt wird oder nicht (BGE 104 II 295f).Anderseits
gilt es im Auge zu behalten, dass der Rechtsöffnungsrichter als
Vollstreckungsrichter im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG eine rasche und
formelle Prüfung vorzunehmen hat, und es nicht seine Sache ist, im Rahmen eines
aufwendigen Verfahrens abzuklären, ob und allenfalls inwiefern sich die
Verhältnisse seit Erlass des Scheidungsurteils geändert haben. Die Abwägung
dieser Gesichtspunkte führt zu folgendem Ergebnis: Der Rechtsöffnungsrichter
darf und soll (nicht zuletzt auch aus prozessökonomischen Gründen), Einwände im
Sinne von Art. 276 Abs. 3 ZGB Rechnung tragen, wenn Urkunden oder die
vorbehaltlose Anerkennung es als offensichtlich erscheinen lassen, dass eine
wesentliche Grundlage der im Scheidungsurteil statuierten Alimentenzahlungspflicht
insofern weggefallen ist, als der Alimentenberechtigte vollständig allein in
der Lage ist, den Unterhalt durch seinen Arbeitserwerb oder andere Mittel zu
bestreiten (vgl. SJZ, 1982, S. 236 f und dortige Hinweise).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 17. August 1987
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