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ZZ.1987.28 ΓÇó Meaning of “road open to the public” under building code
ZZ.1987.28Übriges Gericht30.03.1987
In a building-permit dispute concerning the floor-area ratio, the Administrative Court addressed the meaning of “road open to the public” in § 34(1) of the cantonal building code. It held that the concept must be interpreted narrowly. The court expressly refused to import the broader notion of a public road from road-traffic law under Art. 1 SVG and Art. 1 VRV, because those rules serve traffic-safety purposes. By contrast, § 34 KBR is not concerned with traffic safety, and the notion should be construed restrictively in deference to property freedom.
§ 34 Abs. 1 Kantonales Baureglement; Begriff der «der Öffentlichkeit offenstehenden Fahrbahn»: Der Begriff ist für die Berechnung der Ausnützungsziffer nach den Zwecken des Baureglements auszulegen und nicht nach der weiten Praxis des Strassenverkehrsrechts zu Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 1 Abs. 2 VRV. Da § 34 KBR nicht der Verkehrssicherheit dient, rechtfertigt sich keine ausdehnende Auslegung; vielmehr ist der Öffentlichkeitsbegriff unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsfreiheit zurückhaltend bzw. restriktiv zu verstehen (E. 1).
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1987.28** |
|---|---|
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Entscheiddatum: | 31.03.1987 |
| FindInfo-Nummer: | O_VW.2015.349 |
| Titel: | ** Ausnützungsziffer, Zufahrt** |
| Resümee: | § 34 Abs. 1 Kantonales Baureglement. Zum Begriff der "der Öffentlichkeit offenstehenden Fahrbahn" im Sinne dieser Bestimmung. |
| SOG 1987 Nr. 28 **§ 34 Abs. 1 Kantonales Baureglement.*Zum Begriff der „der Öffentlichkeit offenstehenden Fahrbahn" im Sinne dieser Bestimmung. In einem Rechtsstreit um eine Baubewilligung, wo die Berechnung der für die Ausnützungsziffer massgeblichen Ausnützung umstritten war, hatte sich das Verwaltungsgericht u.a. zum oben erwähnten Begriff zu äussern. Aus der betreffenden Erwägung: Der Beschwerdeführer beruft sich für seinen Standpunkt auf die Praxis zum Begriff der öffentlichen Strasse nach Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 1 Abs. 2 VRV. Bei diesen Bestimmungen geht es um den Geltungsbereich des Strassenverkehrsrechts. Das Bundesgericht fordert hier um der allgemeinen Verkehrssicherheit willen eine ausdehnende Interpretation des Begriffes der öffentlichen Strasse (BGE 86 IV 30; Giger, Kommentar zum SVG,4. A., S. 13).Es besteht nun aber kein Anlass, die strenge Praxis des Verkehrsstrafrechts auf den Begriff der „der Öffentlichkeit offenstehenden Fahrbahn" nach § 34 KBR anzuwenden, denn § 34 KBR hat mit dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit überhaupt nichts zu tun. Im Gegenteil rechtfertigt es sich, um der Eigentumsfreiheit willen, den Begriff der Öffentlichkeit hier zurückhaltend auszulegen. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 1987 |
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