Geschäftsnummer:
ZZ.1987.28
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
31.03.1987
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.349
Titel:
Ausnützungsziffer, Zufahrt
Resümee:
§ 34 Abs. 1 Kantonales Baureglement. Zum Begriff der "der Öffentlichkeit offenstehenden Fahrbahn" im Sinne dieser Bestimmung.
SOG 1987 Nr. 28
**§ 34 Abs. 1 Kantonales Baureglement.**Zum Begriff
der „der Öffentlichkeit offenstehenden Fahrbahn" im Sinne dieser
Bestimmung.
In einem Rechtsstreit um eine Baubewilligung, wo die
Berechnung der für die Ausnützungsziffer massgeblichen Ausnützung umstritten
war, hatte sich das Verwaltungsgericht u.a. zum oben erwähnten Begriff zu
äussern. Aus der betreffenden Erwägung:
Der Beschwerdeführer beruft sich für seinen Standpunkt auf
die Praxis zum Begriff der öffentlichen Strasse nach Art. 1 Abs. 1 SVG und Art.
1 Abs. 2 VRV. Bei diesen Bestimmungen geht es um den Geltungsbereich des
Strassenverkehrsrechts. Das Bundesgericht fordert hier um der allgemeinen
Verkehrssicherheit willen eine ausdehnende Interpretation des Begriffes der
öffentlichen Strasse (BGE 86 IV 30; Giger, Kommentar zum SVG,4. A., S. 13).Es
besteht nun aber kein Anlass, die strenge Praxis des Verkehrsstrafrechts auf
den Begriff der „der Öffentlichkeit offenstehenden Fahrbahn" nach § 34 KBR
anzuwenden, denn § 34 KBR hat mit dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit
überhaupt nichts zu tun. Im Gegenteil rechtfertigt es sich, um der
Eigentumsfreiheit willen, den Begriff der Öffentlichkeit hier zurückhaltend
auszulegen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 1987
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