Geschäftsnummer:
ZZ.1987.21
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
07.01.1987
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.126
Titel:
Keine Beurteilung einen überwiesener Straftat, Freispruch
Resümee:
§§ 119 und § 173 Abs. 3 StPO. Beurteilt der erstinstanzliche Richter eine ihm durch Schlussverfügung des Untersuchungsrichters überwiesene Straftat nicht kommt dies einem Freispruch gleich (Bestätigung der Praxis).
SOG 1987 Nr. 21
**§§ 119 und § 173 Abs. 3 StPO.**Beurteilt der
erstinstanzliche Richter eine ihm durch Schlussverfügung des
Untersuchungsrichters überwiesene Straftat nicht kommt dies einem Freispruch
gleich (Bestätigung der Praxis).
Der Untersuchungsrichter warf X. u.a. vor, sich des
Amtsmissbrauches schuldig gemacht zu haben, indem er einen amtlichen Ausweis
abgeändert habe, ohne dazu befugt gewesen zu sein. Das Amtsgericht sprach X.
wegen eines anderen, vom Untersuchungsrichter als Nötigung qualifizierten
Vorfalles des Amtsmissbrauches schuldig, erwähnte das Abändern des Ausweises in
seinem Urteil indessen nicht. Der Staatsanwalt appellierte gegen das Urteil des
Amtsgerichtes, beschränkte seine Appellation jedoch auf einzelne Punkte des
Urteilsdispositives. Das Obergericht prüfte die Frage, ob das eigenmächtige
Abändern des Ausweises Gegenstand des Appellationsverfahrens bildete:
Das Abändern des Ausweises, die gesetzliche Bezeichnung der
Straftat (als Amtsmissbrauch) und die als anwendbar erachteten Strafbestimmungen
waren in der Schlussverfügung des Untersuchungsrichters enthalten und bildeten
folglich Gegenstand der Entscheidung (RB 1973 Nr. 21). Das Amtsgericht ging
jedoch weder im Dispositiv noch in den Erwägungen seines Urteils darauf ein, so
dass darüber formell kein Entscheid getroffen wurde. Nach ständiger
Rechtsprechung des Obergerichts (RB 1963 Nr. 23) kommt dies einem Freispruch
gleich. Das Abändern des Ausweises ist indessen nicht Gegenstand des
Appellationsverfahrens, weil es einen selbständigen und aus dem äusseren
Zusammenhang isolierbaren Lebensvorgang darstellt, der, in der Schlussverfügung
als Amtsmissbrauch qualifiziert, durch die Beschränkung der Appellation auf
andere Vorhalte der Überprüfung durch das Obergericht entzogen ist.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 7. Januar 1987
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