Provisional maintenance cannot readily alter final separation judgment

ZZ.1987.1Übriges Gericht22.01.1987Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The husband, after filing for divorce, obtained a first-instance provisional reduction of the maintenance contribution fixed in a final 1961 separation judgment. On the wife’s appeal, the Obergericht held that such a final maintenance order cannot be modified by provisional measures in the subsequent divorce proceedings. In an amendment action concerning the separation judgment, a provisional adjustment is admissible only where changed circumstances make it strictly necessary. Because that threshold was not met, the appeal was upheld and the provisional order annulled.

Omnilex-Regeste

Art. 145 ZGB; provisional measures and maintenance fixed by a final separation judgment: a maintenance contribution established in a legally binding separation judgment cannot be altered by provisional measures in subsequent divorce proceedings, since the separation judgment remains effective until replaced by the divorce judgment. In an action to amend the separation judgment, a provisional maintenance adjustment is admissible only in exceptional circumstances where the changed situation makes the requested interim reordering compellingly necessary (consid. a-b). The standard is restrictive and requires a concrete danger that the obligor would otherwise suffer an impermissible encroachment on the subsistence minimum.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1987.1**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:23.01.1987
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.230
Titel:** Trennungsurteil, vorsorgliche Massnahmen, Unterhaltsbeitrag**
Resümee:** Art 145 ZGB. - Der in einem rechtskräftigen Trennungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeitrag kann in einem nachfolgenden Scheidungsprozess nicht mit einer vorsorglichen Massregel abgeändert werden (Bestätigung der Praxis) (Erw. a). - Der in einem rechtskräftigen Trennungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeitrag kann in einem Prozess um Abänderung des Trennungsurteils nur dann mit einer vorsorglichen Massregel abgeändert werden, wenn die anbegehrte vorsorgliche Neuregelung aufgrund von veränderten Verhältnissen als zwingend erforderlich erscheint (Erw. b).**
SOG 1987 Nr. 1 ** Art 145 ZGB.** - Der in einem rechtskräftigen Trennungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeitrag kann in einem nachfolgenden Scheidungsprozess nicht mit einer vorsorglichen Massregel abgeändert werden (Bestätigung der Praxis) (Erw. a). - * Der in einem rechtskräftigen Trennungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeitrag kann in einem Prozess um Abänderung des Trennungsurteils nur dann mit einer vorsorglichen Massregel abgeändert werden, wenn die anbegehrte vorsorgliche Neuregelung aufgrund von veränderten Verhältnissen als zwingend erforderlich erschein (Erw. b).* Die Ehegatten M. wurden 1961 durch Urteil des Amtsgerichtes auf unbestimmte Zeit getrennt und der Ehemann wurde verpflichtet, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 420.-zu bezahlen. 1986 hob der Ehemann einen Prozess auf Scheidung an, wobei er auch einen Eventualantrag auf Aufhebung, allenfalls Herabsetzung des im Trennungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeitrages stellte. Im Übrigen stellte er ein Gesuch um Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Prozesses. Der Gerichtspräsident verfügte, dass der Kläger während der Dauer des Prozesses einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-zu leisten habe. Den dagegen erhobenen Rekurs der Ehefrau hiess das Obergericht gut und hob die Verfügung mit folgender Begründung auf: Das Obergericht hat bereits in einem nicht publizierten Rekursentscheid vom 16. Februar 1983 i.S. F.K. überprüft, ob an seiner Praxis gem. SOG 1975 Nr. 1 festzuhalten sei, wonach der in einem rechtskräftigen Trennungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeitrag im nachfolgenden Scheidungsprozess nicht mit einer vorsorglichen Massregel i.S. von Art. 145 ZGB abgeändert werden kann. Es kam dabei in Würdigung neuerer abweichender Ansichten, wie sie im Kommentar Bühler/Spühler von 1980 (zu Art. 145 ZGB N 39) und von Hinderling, Ehescheidungsrecht, Zusatzband 1981, S. 156 ohne nähere Begründung und mit dem Hinweis auf andere Meinungen vertreten werden, zum Schluss, dass keine Veranlassung bestehe, vom Entscheid in SOG 1975 Nr. 1 abzuweichen. Abgesehen von der Überlegung, dass die Rechtskraftwirkungen des Trennungsurteils bis zur rechtskräftig ausgesprochenen Scheidung im nachfolgenden Scheidungsprozess fortdauern, also darauf nicht schon vorher durch vorsorgliche Massnahmen Einfluss genommen werden darf (so auch ZR 1974, Bd. 73, Nr. 91, S. 240 ff.), vermag insbesondere folgende Argumentation nach wie vor zu überzeugen: Die während der gerichtlichen Trennung angehobene Scheidungsklage kann, wenn sie gutgeheissen wird, nur Rechtswirkung für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils entfachen, während eine gutgeheissene Klage auf Abänderung des Trennungsurteils regelmässig schon für die Zeit seit ihrer Anhebung eine verbindliche Neuregelung herbeiführt. Demnach besteht in einem solchen Scheidungsverfahren einerseits eine gemäss Trennungsurteil getroffene und weiter geltende Regelung der Verhältnisse, so dass ein Bedürfnis nach vorsorglichen Massnahmen wesentlich vermindert ist, anderseits fehlt es im Gegensatz zum Prozess auf Abänderung des Trennungsurteils an der Möglichkeit, etwas vorsorglich zu regeln, was durch das Scheidungsurteil rückwirkend abgedeckt werden kann. Während bei der Abänderungsklage wegen der Rückwirkung des positiven Urteils auf den Zeitpunkt ihrer Anhebung noch eine genügende Basis für die vorsorgliche Anordnung der im Hauptprozess beanspruchten Neuregelung erblickt werden kann, ist sie bei der Scheidungsklage mangels rückwirkender Gestaltungsmöglichkeit im Urteil jedenfalls viel weniger gegeben (zit. Rekursentscheid vom 16.2.1983, S. 5).Namentlich auch dieser Unterschied bezüglich der Grundlage für die Anordnung vorsorglicher Massregeln führt bei erneuter Prüfung dazu, die mit SOG 1975 Nr. 1 eingeleitete Praxis fortzuführen, zumal da der Hinweis im Kommentar Bühler/Spühler auf diese andere Meinung (zu Art. 145 ZGB N 39) mit keinerlei Kritik versehen ist. Es gilt also, mit der im Rekurs vertretenen Ansicht, die Zulässigkeit der angefochtenen vorsorglichen Massregel, soweit sie ausschliesslich mit dem Scheidungsprozess gemäss Hauptantrag in Verbindung steht, zu verneinen. -Eine andere Frage ist hingegen, ob sich die vorsorgliche Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages im Hinblick darauf rechtfertigen lässt, dass gestützt auf das Eventualbegehren um Abänderung des Trennungsurteils zugleich ein entsprechender Hauptprozess hängig ist, der als Grundlage hierfür gelten kann. Nach heute herrschender Ansicht gelten vorsorgliche Massregeln auch im Prozess betreffend Abänderung eines Scheidungs- oder Trennungsurteils generell als zulässig (Bühler/Spühler, a.a.O., zu Art. 157 ZGB N 48 und dort zitierte Stellen; ferner speziell bezüglich Klagen auf Abänderung von Trennungsurteilen zu Art. 145 N 7 und bundesgerichtliche Rechtsprechung gem. Praxis 1969, Bd. 58, Nr. 136, S. 465).Im erwähnten Rekursentscheid vom 16. Februar 1983 (S. 6) liess das Obergericht die Frage der Zulässigkeit offen, signalisierte aber, dass gegenüber vorsorglichen Massnahmen im Abänderungsprozess jedenfalls Zurückhaltung am Platze sei, wie es schon in RB 1960 Nr. 3, S. 81 ausgeführt hatte. Und in einem neuesten Rekursentscheid vom 12. Januar 1987 i.S. C. hatte es -allerdings in Zusammenhang mit der vorsorglichen Umgestaltung der Elternrechte im diesbezüglichen Abänderungsprozess -die eingeschränkte Zulässigkeit in Anlehnung an BGE 111 II 316 und Praxis 1986, Bd. 75, Nr. 99, S. 314 dahingehend konkretisiert, die anbegehrte vorsorgliche Neuregelung müsse nach den massgeblichen veränderten Verhältnissen zwingend erforderlich erscheinen. Diese strengen Anforderungen können, auch wenn sie im erwähnten Rekursentscheid vom 12.1.87 auf Fälle bezogen sind, in welchen es um die Wahrung von Kindesinteressen geht, sicher nicht minder Geltung haben für vorsorgliche Anpassungen von Unterhaltsbeiträgen an veränderte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, geht es doch um finanzielle Belange, die in aller Regel weniger dringlich Berücksichtigung erheischen als das Wohl des Kindes. Ist nach diesen Erwägungen davon auszugehen, dass für eine vorsorgliche Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Interesse des pflichtigen Ehegatten mindestens ein zwingendes Bedürfnis bestehen muss, so könnte dies nur bejaht werden, wenn sich die neuen finanziellen Verhältnisse derart ungünstig darböten, dass der Pflichtige bei Aufrechterhaltung des bisherigen Unterhaltsbeitrages der Gefahr ausgesetzt wäre, bei Zwangsvollstreckung einen massiven Eingriff in sein Existenzminimum zu erleiden. (Dies wird in der Folge verneint.) * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 23. Januar 1987*

Schlagwörter

maintenanceseparation judgmentprovisional measuresdivorce proceedingschange of circumstancessubsistence minimum

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Can provisional measures in a later divorce action modify maintenance fixed by a final separation judgment?

Extrahierter Entscheid

No. The maintenance order contained in a final separation judgment may not be altered by a provisional measure in the later divorce proceedings.

Extrahierte Begründung

The separation judgment remains effective until a final divorce judgment is rendered. In a divorce action there is no need, and no procedural basis, to provisionally rewrite a rule that is not retroactively replaceable by the divorce judgment itself.

Kernrechtsfrage

Can provisional measures modify maintenance in a proceedings to amend the separation judgment?

Extrahierter Entscheid

Only if the requested provisional reallocation is strictly necessary because of changed circumstances.

Extrahierte Begründung

A provisional adjustment in an amendment action is exceptional and requires a compelling need; the court likened the standard to that used for urgent provisional arrangements in family-law matters. The husband's financial situation did not meet that threshold.

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