Geschäftsnummer:
ZZ.1986.5
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
19.09.1986
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.195
Titel:
Abholungseinladung, Zeitpunkt der Zustellung
Resümee:
§§ 73 und 85 ZPO in Verbindung mit Art. 25 Ziff. 1 SchKG. Zustellung gerichtlicher Akte durch die Post im beschleunigten Verfahren. Wann ist zugestellt, wenn der Postbote keine zur Entgegennahme berechtigte Person antrifft und eine Abholungseinladung mit Fristangabe in den Briefkasten legt?
SOG 1986 Nr. 5
*§§ 73 und 85 ZPO in Verbindung mit Art. 25 Ziff. 1 SchKG.***Zustellung gerichtlicher Akte durch die Post im beschleunigten Verfahren. Wann
ist zugestellt, wenn der Postbote keine zur Entgegennahme berechtigte Person
antrifft und eine Abholungseinladung mit Fristangabe in den Briefkasten legt?
Was das Bundesgericht zu dieser Frage inbezug auf das
Rechtsöffnungsverfahren festgestellt hat (BGE 104 Ia 465), gilt auch für das
beschleunigte Verfahren nach Art. 25 Ziff. 1 SchKG. Insbesondere gilt auch
hier, dass sich der rechtsunkundige Bürger, der von der Post die Mitteilung
über einen eingeschriebenen Brief mit einer Abholungsfrist von sieben Tagen
erhält, darauf verlassen darf, dass ihm diese Frist wirklich zur Verfügung
steht.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. September 1986
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