Municipal building authority may regulate location of access roads

ZZ.1986.18Übriges Gericht18.12.1986Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Administrative Court reviewed objections by residents of Florastrasse against a building application by Firma N. to expand an existing access road for heavy vehicles serving its factory. The court held that § 53 KBR does not exhaustively list the situations in which the building authority may issue instructions under § 103(2) BauG for private access facilities. Such instructions may also be used to protect traffic safety and other public interests, including preventing an access point that would create an undesirable and hazardous burden on a narrow residential street.

Omnilex-Regeste

§ 103 Abs. 2 BauG; § 53 KBR: Die Befugnis der Baubehörde, für private Erschliessungsanlagen Weisungen zu erlassen, ist nicht auf die in § 53 KBR ausdrücklich geregelten Tatbestände beschränkt. Zulässig sind Weisungen namentlich auch zur Wahrung der Verkehrssicherheit und anderer öffentlicher Interessen; die Behörde hat das private Zufahrtsinteresse und das öffentliche Interesse an der Strassenbenutzung gegeneinander abzuwägen. Insbesondere kann der Ort einer Zu- oder Ausfahrt untersagt werden, wenn die konkrete Lage der Ein- oder Ausfahrt dem öffentlichen Interesse widerspricht (vgl. BGE 101 Ia 190; consid. betreffend Interessensabwägung).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1986.18**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:19.12.1986
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.199
Titel:** Weisungen der Baubehörde zu privaten Erschliessungsanlagen**
Resümee:§ 103 Abs. 2 BauG; § 53 Kantonales Baureglement. Die in § 53 KBR genannten Tatbestände bedeuten keine abschliessende Aufzählung der "Weisungen", welche die Baubehörde nach § 103 Abs. 2 BauG zu den privaten Erschliessungsanlagen erlassen darf. Die Baubehörde kann mit Hilfe solcher Weisungen insbesondere auch verhindern, dass Ein- oder Ausfahrten an einer Stelle angebracht werden, welche dem öffentlichen Interesse widerspricht.
SOG 1986 Nr. 18 **§ 103 Abs. 2 BauG; § 53 Kantonales Baureglement.*Die in § 53 KBR genannten Tatbestände bedeuten keine abschliessende Aufzählung der "Weisungen", welche die Baubehörde nach § 103 Abs. 2 BauG zu den privaten Erschliessungsanlagen erlassen darf. Die Baubehörde kann mit Hilfe solcher Weisungen insbesondere auch verhindern, dass Ein- oder Ausfahrten an einer Stelle angebracht werden, welche dem öffentlichen Interesse widerspricht. Die Firma N. reichte ein Baugesuch ein für den Ausbau einer Zufahrt zu ihrem Fabrikareal in O. Sie wünschte, die bereits bestehende Zufahrt von der Florastrasse aus so auszubauen, dass sie von Lastwagen und Lastwagenzügen benutzt werden konnte, welche die Anlieferung zur Laderampe ihres Betriebes besorgen. Gegen das Baugesuch erhoben Anwohner der Florastrasse Einsprache. Uber die Einsprache hatte schliesslich -- als zweite Beschwerdeinstanz -- auch das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Die Einsprecher und Beschwerdeführer machten u.a. geltend, der Ausbau der Zufahrt ab Florastrasse führe zu einer untragbaren Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf dem betreffenden Abschnitt der Florastrasse. Inbezug auf diesen Einwand prüfte das Verwaltungsgericht vorab, welche Rechtsnormen hier zur Diskussion stehen können. Es führte dazu folgendes aus: Bezüglich der Verkehrsverhältnisse (Auswirkungen der neuen Einfahrt auf die Verkehrssicherheit auf der öffentlichen Strasse) sind § 103 Abs. 2 BauG und § 53 KBR beachtlich. Aus § 103 Abs. 2 BauG geht hervor, dass die Baubehörde für private Erschliessungsanlagen wie Zufahrtswege, Abstellplätze, Hausanschlüsse Weisungen erteilen kann. Es geht dabei um Verfügungen zur Wahrung der öffentlichen Interessen an den Zufahrtsverhältnissen. Die Baubehörde kann mit Hilfe solcher Weisungen insbesondere auch verhindern, dass Ein- oder Ausfahrten an einer Stelle angebracht werden, welche dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an der Verkehrssicherheit, widerspricht. Die Behörde hat dabei das Interesse des Privaten an einer Zufahrt gerade an der betreffenden Stelle und das öffentliche Interesse, das gegen eine Zufahrt an der betreffenden Stelle spricht, gegeneinander abzuwägen. § 53 KBR enthält Einzelvorschriften über Zu- und Ausfahrten. Der Tatbestand, der im vorliegenden Fall zur Diskussion steht, nämlich die Befürchtung, dass der Zubringer-Schwerverkehr der Firma N. an der betreffenden Stelle eine unerwünschte, verkehrsgefährdende Belastung einer bisher vorwiegend der Wohnnutzung vorbehaltenen und recht schmalen Strasse bringt, ist in § 53 KBR nicht erwähnt. Die in § 53 genannten Tatbestände sind aber nicht als abschliessende Aufzählung der "Weisungen" zu betrachten, welche nach § 103 Abs. 2 BauG zulässig sind. Gegen eine solche restriktive Auslegung der beiden Bestimmungen spricht vor allem auch der Umstand, dass es bei solchen privaten Anschlüssen an die öffentliche Strasse um Tatbestände geht, die auch unter dem Gesichtspunkt "Benutzung öffentlicher Sachen" von Bedeutung sind (vgl. Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. A., S. 182 N 1 zu § 75; Wicki, Die öffentliche Strasse und ihre Benutzung, S. 88); die Gemeinde als Trägerin der Strassenhoheit muss hier ein grösseres Spektrum an öffentlichen Interessen wahrnehmen können, als in § 53 KBR aufgezählt ist. Von Interesse ist zudem, dass das Bundesgericht in einem grundsätzlichen Entscheid davon ausgegangen ist, es ergebe sich sogar direkt aus der allgemein anerkannten verwaltungsrechtlichen Lehre und Praxis, dass Zu- und Ausfahrten an einer bestimmten Stelle untersagt werden können, wenn die Bestimmung der betreffenden Strasse im Interesse der Verkehrssicherheit eine solche Massnahme rechtfertige (BGE 101 Ia 190 a. Ende von lit. a).Bedenkt man dies alles, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass direkt auf Grund von § 103 Abs. 2 BauG Verfügungen betreffend den Ort der Zufahrt möglich sind und zwar auch dann, wenn es nicht um den Tatbestand von § 53 Abs. 1 KBR -- Anschluss einer privaten Zu- oder Ausfahrt an eine stark befahrende Strasse --, sondern um die umgekehrte Sachlage geht -- nämlich den Anschluss einer privaten Zu- oder Ausfahrt, die wesentlichen (gewerblichen) Verkehr bringt, eine öffentliche Strasse, die bestimmungsgemäss verkehrsarm sein sollte. Der Einwand der Beschwerdeführer ist nun unter dem Gesichtspunkt dieser Grundsätze zu prüfen. (Das Gericht stellte in der Folge eine Interessenabwägung im oben genannten Sinne an.) * Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 1986

Schlagwörter

planning lawaccess roadtraffic safetypublic interestbuilding permitstreet usebalancing of interests

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether § 103(2) BauG allows the building authority to issue instructions on private access facilities beyond the cases listed in § 53 KBR.

Extrahierter Entscheid

Yes. The list in § 53 KBR is not exhaustive; the authority may issue instructions directly under § 103(2) BauG to protect public interests, including traffic safety.

Extrahierte Begründung

Private access connections engage public interests in the use of public roads. The municipality must be able to consider a broader range of public interests than those expressly listed in § 53 KBR, and access may be restricted where the location conflicts with traffic safety or other public interests.

Kernrechtsfrage

Whether the authority may prevent an access or exit from being placed at a specific location because heavy commercial traffic would burden a narrow residential street.

Extrahierter Entscheid

Yes. Instructions may be used to prevent access at a location contrary to the public interest, including where the resulting traffic load would be unsafe or undesirable.

Extrahierte Begründung

The court balanced the private interest in access at that point against the public interest in avoiding a traffic-endangering burden on a street meant to remain lightly trafficked.

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