Geschäftsnummer:
ZZ.1985.37
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
26.11.1985
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.245
Titel:
Baubewilligung, Einsprachebehandlung
Resümee:
§ 136 BauG; § 9 Kantonales Baureglement. Weist die Baukommission die Einsprachen gegen das Baugesuch ab, hat sie in der Regel sofort auch über die Baubewilligung zu entscheiden.
SOG 1985 Nr. 37
**§ 136 BauG; § 9 Kantonales Baureglement.**Weist
die Baukommission die Einsprachen gegen das Baugesuch ab, hat sie in der Regel
sofort auch über die Baubewilligung zu entscheiden.
Gegen das Baugesuch von Z. erhoben verschiedene Nachbarn
Einsprache. Die Baukommission wies die Einsprachen ab, ohne über das Baugesuch
selbst zu befinden. Auf Beschwerde hin wies das Bau-Departement die Streitsache
zur verfahrensmässig richtigen Erledigung an die Baukommission zurück. Hierzu
hielt das Verwaltungsgericht fest:
Die Beanstandung des Verfahrens erfolgte zurecht; die
speziell in Gemeinden des Schwarzbubenlandes lange Zeit übliche Praxis, über
die Baubewilligung erst nach rechtskräftiger Erledigung der Einsprachen zu
entscheiden, ist unzweckmässig und nach richtiger Auslegung des neuen Baurechts
nicht mehr zulässig.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1985
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