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ZZ.1985.37 ΓÇó Building permit must be decided together with objections
ZZ.1985.37Übriges Gericht25.11.1985Confirmed
Z. filed a building application to which neighboring owners lodged objections. The Baukommission rejected the objections but did not decide the permit itself. On appeal, the Bau-Departement sent the matter back to the commission for correct procedural handling. The Verwaltungsgericht held that this procedural objection was well founded. It stated that the formerly common local practice of deciding the building permit only after the objections had become final is no longer admissible under the new building law. The commission must normally decide on the permit at the same time as it disposes of the objections.
§ 136 BauG; § 9 kantonales Baureglement; Baukommission, welche Einsprachen gegen ein Baugesuch abweist, hat grundsätzlich zugleich über die Baubewilligung zu befinden. Die Trennung von Einspracheerledigung und Bewilligungsentscheid ist regelmässig verfahrenswidrig und nach richtiger Auslegung des neuen Baurechts unzulässig; die frühere Praxis, den Bewilligungsentscheid bis zur rechtskräftigen Erledigung der Einsprachen aufzuschieben, ist unzweckmässig (E. 1).
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1985.37** |
|---|---|
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Entscheiddatum: | 26.11.1985 |
| FindInfo-Nummer: | O_VW.2015.245 |
| Titel: | ** Baubewilligung, Einsprachebehandlung** |
| Resümee: | § 136 BauG; § 9 Kantonales Baureglement. Weist die Baukommission die Einsprachen gegen das Baugesuch ab, hat sie in der Regel sofort auch über die Baubewilligung zu entscheiden. |
| SOG 1985 Nr. 37 **§ 136 BauG; § 9 Kantonales Baureglement.*Weist die Baukommission die Einsprachen gegen das Baugesuch ab, hat sie in der Regel sofort auch über die Baubewilligung zu entscheiden. Gegen das Baugesuch von Z. erhoben verschiedene Nachbarn Einsprache. Die Baukommission wies die Einsprachen ab, ohne über das Baugesuch selbst zu befinden. Auf Beschwerde hin wies das Bau-Departement die Streitsache zur verfahrensmässig richtigen Erledigung an die Baukommission zurück. Hierzu hielt das Verwaltungsgericht fest: Die Beanstandung des Verfahrens erfolgte zurecht; die speziell in Gemeinden des Schwarzbubenlandes lange Zeit übliche Praxis, über die Baubewilligung erst nach rechtskräftiger Erledigung der Einsprachen zu entscheiden, ist unzweckmässig und nach richtiger Auslegung des neuen Baurechts nicht mehr zulässig. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1985 |
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