Geschäftsnummer:
ZZ.1985.34
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
19.11.1985
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.242
Titel:
Kognition
Resümee:
§ 52 Abs. 2 GO. Zur Kognition des Verwaltungsgerichtes bei der Überprüfung von Bewilligungserteilungen
SOG 1985 Nr. 34
**§ 52 Abs. 2 GO.**Zur Kognition des
Verwaltungsgerichtes bei der Überprüfung von Bewilligungserteilungen
Bei der Behandlung einer Beschwerde gegen das
Forstdepartement, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 des
kant. Gesetzes über das Forstwesen (Waldabstand) betraf, stellte das
Verwaltungsgericht in seinen Urteilserwägungen fest, dass ein bestimmter
Einwand des Beschwerdeführers eine Ermessensfrage betraf. Bezüglich seiner
Befugnis, dieses Ermessensfrage zu überprüfen, führte das Gericht folgendes
aus:
Dem Verwaltungsgericht steht zwar auf Grund von § 52 Abs. 2
GO im vorliegenden Verfahren auch die Ermessensüberprüfung zu. Allein, es ist
unumgänglich und ist allgemeine Praxis, dass bei der Überprüfung von
Bewilligungserteilungen die verwaltungsgerichtlichen Behörden auch dann, wenn
ihnen die Ermessensüberprüfung zusteht, der Bewilligungsbehörde, welche die
primäre Verantwortung für eine gleichmässige Ermessenspraxis übernehmen muss,
einen recht weiten Beurteilungsspielraum zugestehen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 1985
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