Geschäftsnummer:
ZZ.1985.29
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
06.08.1985
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.237
Titel:
Waldabstand
Resümee:
§ 9 Kantonales Forstgesetz. Aus dem Umstand, dass an anderer Stelle ohne Zustimmung und ohne Kenntnis der Forstbehörden Bauten errichtet worden sind, welche den gesetzlichen Waldabstand unterschreiten, kann ein Bauherr keinen Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten.
SOG 1985 Nr. 29
**§ 9 Kantonales Forstgesetz.**Aus dem Umstand, dass
an anderer Stelle ohne Zustimmung und ohne Kenntnis der Forstbehörden Bauten
errichtet worden sind, welche den gesetzlichen Waldabstand unterschreiten, kann
ein Bauherr keinen Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. August 1985
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