Geschäftsnummer:
ZZ.1985.13
Instanz:
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum:
25.03.1985
FindInfo-Nummer:
O_SC.2015.49
Titel:
Lohnpfändung
Resümee:
Art. 93 SchKG. Lohnpfändung. Inwieweit ist bei der Festsetzung des von der Ehefrau an den Familienunterhalt zu leistenden Beitrages die Steuerbelastung zu berücksichtigen?
SOG 1985 Nr. 13
**Art. 93 SchKG.**Lohnpfändung. Inwieweit ist bei der
Festsetzung des von der Ehefrau an den Familienunterhalt zu leistenden
Beitrages die Steuerbelastung zu berücksichtigen?
Im Zusammenhang mit einer Lohnpfändung gegen E. setzte das
Betreibungsamt den Beitrag, welchen die Ehefrau gemäss Art. 246 Abs. 1 ZGB an
die ehelichen Lasten zu leisten hat, auf die Hälfte des Nettoeinkommens fest.
Gegen dieses Vorgehen beschwerte sich das Ehepaar E. erfolglos bei der
Aufsichtsbehörde. Diese äusserte sich wie folgt:
Die Beschwerdeführer machen in erster Linie geltend, das
Betreibungsamt hätte nach den Richtlinien der Aufsichtsbehörde zur Bemessung
des Existenzminimums vom 22.12.1982, Ziff. III, Abs. 1 vom Einkommen der
Ehefrau auf jeden Fall vorweg die direkten Steuern abziehen müssen. Die
Beschwerdeführer verkennen mit dieser Argumentation, dass sich die Richtlinien
der Aufsichtsbehörde offensichtlich nicht auf die direkten Steuern im
technischen Sinn -- namentlich nicht auf die Einkommenssteuern, an welche die
Beschwerdeführer in erster Linie zu denken scheinen -- beziehen können. Nach
dem heute geltenden System der Familienbesteuerung wird das Einkommen der
Ehefrau zu demjenigen des Ehemannes hinzugerechnet und der Ehemann als
Steuersubjekt entsprechend höher belastet. Je stärker sich die Steuerbelastung
des Ehemannes zufolge der Anrechnung des Fraueneinkommens erhöht, desto mehr
rechtfertigt es sich, die Ehefrau zu Beiträgen heranzuziehen. In den
Richtlinien ist denn auch nicht von "direkten Steuern", sondern von
einer "allenfalls bestehenden direkten Steuerbelastung" die Rede.
Damit können nach den vorstehenden Ausführungen nur Steuern gemeint sein, die
unmittelbar vom Einkommen der Ehefrau abgezogen werden, wie dies bei
Quellensteuern der Fall ist, oder die sich zumindest direkt gegen die Ehefrau
als Steuerschuldnerin richten. Dass in casu eine derartige Steuerbelastung
bestehe, wird nicht behauptet.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil
vom 25. März 1985
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