Geschäftsnummer: ZZ.1984.41
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 28.12.1984
FindInfo-Nummer: O_VW.2015.223
Titel: Teilbaubewilligung
Resümee:
**§§ 134 ff. BauG; § 9 Kantonales Baureglement.
Kennt das solothurnische Baurecht die Teilbaubewilligung?
Zeigt sich im Beschwerdeverfahren, dass ein Baugesuch in wesentlichen Punkten abgeändert werden muss, so hat der Bauherr gestützt auf die korrigierten Pläne bei den kommunalen Baubehörden ein neues Baubewilligungsverfahren einzuleiten.**
SOG 1984 Nr. 41
§§ 134 ff. BauG; § 9 Kantonales Baureglement.
Kennt das solothurnische Baurecht die Teilbaubewilligung?
Zeigt sich im Beschwerdeverfahren, dass ein Baugesuch in wesentlichen Punkten abgeändert werden muss, so hat der Bauherr gestützt auf die korrigierten Pläne bei den kommunalen Baubehörden ein neues Baubewilligungsverfahren einzuleiten.
Die beiden Bauherren hatten von der Baukommission der Gemeinde N. die Baubewilligung für ein Einkaufszentrum erhalten. Gegen die Bewilligungserteilung beschwerten sich der Gemeinderat von N. sowie verschiedene Nachbarn beim Bau- Departement; sie brachten dabei eine ganze Reihe von Einwänden vor. Das Departement hiess die Beschwerden im Sinne der Erwägungen teilweise gut und hob die Baubewilligung auf. In der Begründung seines Entscheides verwarf das Departement die Mehrzahl der erhobenen Einwände als nicht stichhaltig. Es hielt aber dafür, das Baugesuch vermöge bezüglich der Parkplätze und der Grünflächenziffer den gesetzlichen Erfordernissen nicht zu genügen. Gegen den Entscheid des Departementes beschwerten sich die beiden Bauherren beim Verwaltungsgericht. Sie anerkannten, dass ihr Baugesuch bezüglich der Parkplätze und der Grünflächenziffer nicht in Ordnung sei, verlangten indessen, ihr Baugesuch sei bezüglich des Baukörpers und der Zweckbestimmung im Sinne einer Teilbaubewilligung gutzuheissen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab; im Hauptpunkt führte es folgendes aus:
Die Beschwerdeführer verlangen, dass das Baugesuch bezüglich
Baukörper und Zweckbestimmung im Sinne einer Teilbaubewilligung gutgeheissen
werde. Das solothurnische Recht kennt den Begriff der Teilbaubewilligung nicht;
weder das positive Recht noch die Praxis verwenden diesen Ausdruck. Wenn er
eingeführt werden sollte, dann höchstens im Sinne der
"Teilbaugenehmigung" des deutschen Rechts, bei welcher es darum geht,
dass für einen Teil des Bauvorhabens mit den Bauarbeiten begonnen werden darf
(vgl. Gelzer, Bauplanungsrecht, 4. A. (Köln 1984), S. 524 N 1340; Ernst/Hoppe,
Das öffentliche Bau- und Bodenrecht, Raumplanungsrecht, 2. A. (München 1981),
der bernischen Praxis verwendet: BVR 1984 S. 324; anders, allerdings etwas
unklar, scheint der Ausdruck in einzelnen aargauischen
Verwaltungsgerichtsurteilen verwendet worden zu sein: vgl. AGVE 1975 S. 255-257
und die (kritische) Bemerkung bei Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kt. Aargau,
S. 426).Eine Teilbaubewilligung in diesem Sinne steht nun aber vorliegend
offensichtlich nicht zur Diskussion. Die Beschwerdeführer wollen ja nicht
geltend machen, man habe ihnen für einen Teil des Bauvorhabens den (sofortigen)
Baubeginn zu erlauben. Was sie wollen, ist eine Bewilligung des Gesamtprojektes
in gewissen einzelnen Punkten, nämlich Baukubus und Zweckbestimmung. In der
solothurnischen Praxis kommt es ab und zu vor, dass eine Baubewilligung erteilt
wird unter dem Vorbehalt, dass einzelne Punkte noch bereinigt werden. Bei den
noch offenen Punkten darf es aber selbstverständlich nur um untergeordnete
Detailpunkte gehen. Im vorliegenden Fall hat das Baudepartement festgestellt,
dass das Bauprojekt der Beschwerdeführer bezüglich Parkplätze und Grünflächenziffer
nicht in Ordnung ist. Das sind beim betreffenden Projekt sehr wesentliche
Punkte. Dass ihre Bereinigung einschneidende Umstellungen verlangt, zeigt
gerade auch die Lösung, welche die Beschwerdeführer, wie aus ihrem bei der
Baukommission nachträglich eingereichten "Ergänzungsbaugesuch"
hervorgeht, nun treffen wollen: Sie wollen die notwendigen Parkplätze im
Untergeschoss des Einkaufszentrums unterbringen und damit nicht nur die
Parkplatz-, sondern auch die Grünflächenfrage lösen. Diese Umstellung bedeutet
aber nicht nur bezüglich der Verwendung und der Ausgestaltung des
Untergeschosses, sondern auch bezüglich des ganzen internen Zufahrtswegnetzes
eine wesentliche Änderung. Es kann keine Rede sein von blossen untergeordneten
Detailpunkten, und es ist ausgeschlossen, dass bei Mängeln, die eine derart
weitgehende Korrektur verlangen, eine mit Vorbehalten (bzw. Bedingungen)
versehene Baubewilligung erteilt wird.
Die Beschwerdeführer machen geltend, ihrer Ansicht sei u.a. deshalb zu folgen, weil die Gemeindebehörden die Realisierung des Bauvorhabens verzögert hätten und weil es stossend wäre, wenn die (gänzliche) Abweisung des heutigen Baugesuches dazu führen sollte, dass vermittelst einer Rechtsänderung das Bauvorhaben zu Fall gebracht werden könnte. Diese Überlegungen können aber für den heutigen Entscheid nicht massgeblich sein. Die rein formelle Frage, die sich hier stellt, muss nach "normalen" Gesichtspunkten beantwortet werden. Bezüglich Rechtsverzögerung, Rechtsmissbrauch oder gezielter Rechtsänderung haben sich die Beschwerdeführer gegebenenfalls an die einschlägigen spezifischen Rechtsbehelfe zu halten.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. Dezember 1984
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