Right to be heard in enforcement proceedings

ZZ.1984.39Übriges Gericht26.02.1984Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged an enforcement order by the Oberamtmann requiring cessation of an unpermitted body shop activity and removal of machines and cars. The authority ordered enforcement without hearing him again. The Administrative Court held that the right to be heard also applies in enforcement proceedings, unless urgency or serious risk of frustration exists. Here, because almost four years had passed and the challenged decision also newly threatened coercive measures, a prior hearing was required. The complaint was upheld and the order was annulled.

Omnilex-Regeste

§§ 23, 83 ff. VRG; right to be heard in enforcement proceedings: The constitutional right to be heard applies as a rule also to enforcement measures, subject only to exceptions of urgency and serious risk of frustration. A mere execution order need not always be preceded by a fresh hearing, but where a long time has elapsed since the original enforcement order, the authority must hear the affected person if the current appropriateness of the threatened coercive measures may have changed. Where the challenged act, in substance, contains a new enforcement order by first-time threat of coercive measures, the hearing requirement applies in full; failure to hear the person violates the right to be heard and leads to annulment of the decision.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1984.39**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:27.02.1984
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.221
Titel:** Rechtliches Gehör im Vollstreckungsverfahren**
Resümee:§§ 23 und 83 ff. VRG. Zum Umfang des rechtlichen Gehörs im Vollstreckungsverfahren.
SOG 1984 Nr. 39 **§§ 23 und 83 ff. VRG.*Zum Umfang des rechtlichen Gehörs im Vollstreckungsverfahren. Mit Vollstreckungsbefehl vom 30.5.1980 hatte der Oberamtmann gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts den Beschwerdeführer aufgefordert, seinen ohne entsprechende Baubewilligung in seinem Haus eingerichteten Carosserie- und Spenglereibetrieb einzustellen und die installierten Maschinen sowie die herumstehenden alten Autos wegzuschaffen. Nach einigem Hin und Her wurden die Maschinen und Autos schliesslich am 31.8.1983 entfernt. Nur wenig später betrieb der Beschwerdeführer jedoch erneut einen eigentlichen Carosseriebetrieb auf seiner Liegenschaft. Auf entsprechendes Gesuch der Gemeinde ordnete der Oberamtmann am 3.2.1984 direkt den Vollzug des Vollstreckungsbefehls vom 30.5.1980 an, ohne den Beschwerdeführer vorher anzuhören. Das Verwaltungsgericht hiess die gegen das Vorgehen des Oberamtmanns erhobene Beschwerde mit folgender Begründung gut: 1. Vorab gilt es die Frage zu beantworten, ob der Oberamtmann den verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (zum Umfang im Verwaltungsverfahren im allgemeinen vgl. BGE 105 Ia 193 ff.) verletzt hat, als er ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers den Vollzug des Vollstreckungsbefehls vom 30. Mai 1980 angeordnet hat. Die Verletzung dieses verfassungsrechtlichen Anspruchs führt nämlich wegen seines formellen Charakters unabhängig von der materiellen Rechtslage regelmässig zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz (vgl. Saladin, Das Verfassungsprinzip der Fairness, in: Festschrift 100 Jahre Schweizerisches Bundesgericht, S. 44 f.; SOG 1980 Nr. 32). Im erwähnten Grundsatzentscheid SOG 1980 Nr. 32 (S. 16 unten) hat das Verwaltungsgericht festgehalten, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gelte nach solothurnischem Recht -- unter Vorbehalt der zeitlichen Dringlichkeit und der ernstlichen Vereitelungsgefahr -- auch für das Vollstreckungsverfahren. Das hat zur Folge, dass der Oberamtmann vor Erlass eines Vollstreckungsbefehls dem Betroffenen Gelegenheit einräumen muss, sich zu äussern. Hingegen ist grundsätzlich nicht erforderlich, den Betroffenen vor der Anordnung des Vollzugs einer in einem rechtskräftigen Vollstreckungsbefehl angedrohten Zwangsmassnahme erneut anzuhören. 2. Im vorliegenden Fall glaubte der Oberamtmann offenbar, er dürfe von der Gewährung des rechtlichen Gehörs absehen, weil es nurmehr um den Vollzug des rechtskräftigen Vollstreckungsbefehls vom 30. Mai 1980 gehe. Selbst wenn die angefochtene Verfügung tatsächlich als blosse Vollzugsanordnung zu qualifizieren wäre, hätte der Oberamtmann angesichts des Zeitablaufs nicht auf die vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers verzichten dürfen, bestand doch die grosse Wahrscheinlichkeit, dass sich die Verhältnisse seit Erlass des Vollstreckungsbefehls vor beinahe vier Jahren entscheidend verändert hatten. Unter diesen konkreten Umständen hätte dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt werden müssen, sich zur Frage zu äussern, ob die im Vollstreckungsbefehl angedrohten Zwangsmassnahmen auch den heutigen Verhältnissen noch angemessen seien. Entscheidend ist jedoch, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht einfach um eine Vollzugsanordnung, sondern zumindest teilweise um einen neuen, eigenständigen Vollstreckungsbefehl handelt. In der Verfügung wird nämlich nicht nur der Vollzug bereits angedrohter Zwangsmassnahmen angeordnet; vielmehr werden auch Zwangsmassnahmen überhaupt zum ersten Mal (vgl. Ziff. 2, 3, 6, 9 und 11 der Verfügung) angedroht. Das Androhen von Zwangsmassnahmen ist aber gerade der typische Inhalt eines Vollstreckungsbefehls (vgl. § 86 VRG; §§ 325 ff. ZPO) Da im vorliegenden Fall weder zeitliche Dringlichkeit noch ernstliche Vereitelungsgefahr gegeben sind, hätte der Oberamtmann den Beschwerdeführer aber vor dem Erlass des teilweise neuen Vollstreckungsbefehls anhören müssen. Indem er dies unterliess, verweigerte er diesem das rechtliche Gehör. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 1984

Schlagwörter

right to be heardenforcement proceedingsadministrative procedurecoercive measuresprocedural fairness

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the right to be heard applies before an enforcement order in enforcement proceedings

Extrahierter Entscheid

Yes. In Solothurn administrative law, the right to be heard generally also applies in enforcement proceedings, subject only to urgency and serious risk of frustration.

Extrahierte Begründung

A hearing is required before issuing an enforcement order; a prior case had already recognized this rule with limited exceptions.

Kernrechtsfrage

Whether the Oberamtmann could dispense with a hearing because the decision was only an execution of an earlier enforcement order

Extrahierter Entscheid

No. Even if characterized as a mere execution order, the long lapse of time made a fresh hearing necessary because the situation may have materially changed.

Extrahierte Begründung

Nearly four years had passed since the original order, so the affected person had to be heard on whether the threatened coercive measures were still appropriate to the current circumstances.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged decision was partly a new enforcement order requiring prior notice

Extrahierter Entscheid

Yes. The challenged decision did not merely order execution; it also newly threatened coercive measures in several items, which is characteristic of an enforcement order.

Extrahierte Begründung

Because no urgency or serious risk of frustration existed, the authority had to hear the affected person before issuing even the partly new enforcement order.

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