Geschäftsnummer:
ZZ.1984.38
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
19.12.1984
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.220
Titel:
Nachfrist
Resümee:
§ 10 Abs. 2 VRG. Eine Nachfrist im Sinne von § 10 Abs. 2 VRG kann nicht erstreckt werden.
SOG 1984 Nr. 38
§ 10 Abs. 2 VRG*. Eine Nachfrist im Sinne von § 10
Abs. 2 VRG kann nicht erstreckt werden.*
Durch Verfügung wurde das zweite Fristverlängerungsgesuch
des Beschwerdeführers bezüglich Einreichung der Beschwerdebegründung abgewiesen
und ihm im Sinne von § 10 Abs. 2 VRG eine Nachfrist gesetzt. Statt die
Nachfrist zur Einreichung der Beschwerdebegründung zu benutzen, stellte der
Beschwerdeführer am letzten Tag der Frist erneut ein Erstreckungsgesuch. Eine
Nachfrist gemäss § 10 Abs. 2 VRG kann aber nicht wiederum erstreckt werden.
Wird sie nicht eingehalten, so gilt die Frist als endgültig verpasst. Würde man
das anders anschauen, hätte die Regelung von § 10 Abs. 2 VRG gar keinen Sinn.
Es ist im vorliegenden Fall demnach davon auszugehen, dass die dem
Beschwerdeführer gesetzte Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung
unbenutzt abgelaufen ist; auf die Beschwerde kann deshalb, wie das angedroht
worden ist, nicht eingetreten werden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 1984
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