Holiday pay in irregular part-time employment

ZZ.1984.2Übriges Gericht30.07.1984Dismissed

Zusammenfassung

B. sought holiday compensation for 1983 from his employer after working intermittently as a roofer over several years on an hourly wage that did not separately include holiday pay. The first instance upheld the claim, and the defendant's nullity complaint was rejected. The court held that the repeated work over more than five years established an ongoing part-time employment relationship. In such a framework relationship, holiday entitlement exists regardless of the actual amount of work performed, and the holiday pay is to be calculated proportionally. The awarded CHF 465.05 was therefore upheld.

Regest

Art. 319 Abs. 2, Art. 329a a.F., Art. 329d Abs. 1 OR; Ferienanspruch und Ferienlohn bei uneigentlicher Teilzeitarbeit. Ein über längere Zeit eingegangenes, wiederholt und unregelmässig erfülltes Arbeitsverhältnis ist als andauerndes Teilzeitarbeitsverhältnis zu qualifizieren, wenn die tatsächlichen Einsatzzeiten auf ein fortdauerndes Rahmenverhältnis schliessen lassen (consid. 1). Bei einem solchen Rahmenarbeitsverhältnis besteht der Ferienanspruch nach mehr als drei Monaten unabhängig von der effektiven Zahl der Einsätze; die Ferienentschädigung ist nach Massgabe der erbrachten Arbeitsleistung bzw. der Lohnsumme im Verhältnis zur vertraglichen Feriendauer zu berechnen (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1984.2**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:31.07.1984
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.123
Titel:** Arbeitsrecht, Teilzeit, Ferien**
Resümee:** Art. 319 Abs. 2, Art. 329a (a.F.), Art. 329d Abs. 1 OR. Ferien- bzw. Ferienlohnanspruch im Teilzeitarbeitsverhältnis.**
SOG 1984 Nr. 2 ** Art. 319 Abs. 2, Art. 329a (a.F.), Art. 329d Abs. 1 OR.*Ferien- bzw. Ferienlohnanspruch im Teilzeitarbeitsverhältnis. Der sich im Studium befindliche B. arbeitete in den Jahren 1979 bis 1983 zeitweise beim Beklagten als Dachdecker. Die Parteien hatten das Arbeitsverhältnis dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt; im vereinbarten Stundenlohn war keine Ferienentschädigung enthalten. B. forderte vor dem Obmann des Arbeitsgerichtes u.a. die Ferienentschädigung für das Jahr 1983. Der Obmann hiess die Klage gut. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten wurde vom Obergericht mit folgender Begründung abgewiesen: Die Teilzeittätigkeit des Klägers kann zwar nicht als regelmässig und ununterbrochen bezeichnet werden; aus den beigelegten Lohnkarten zeigt sich aber doch, dass B. recht häufig und zeitweise auch mit einer gewissen Kontinuität für den Beklagten arbeitete. Längere Unterbrüche ergaben sich vor allem wegen diverser Militärdienste. Ob im vorliegenden Fall ein andauerndes Teilzeitarbeitsverhältnis oder eine Vielzahl von einzelnen kurzfristigen Aushilfe-Arbeitsverhältnissen vorliegt, ist nicht ohne weiteres klar. Ein gewichtiges und hier entscheidendes Indiz bildet aber die Tatsache, dass der Kläger beim Beklagten über 5 Jahre hinweg eine immer wiederkehrende Beschäftigung fand, sodass angenommen werden muss, es habe ein andauerndes Teilzeitarbeitsverhältnis bestanden (Schönenberger/ Staehelin, Komm. zu Art. 319 OR, N 73).Das vorliegende Arbeitsverhältnis muss als sog. uneigentliche Teilzeitarbeit qualifiziert werden, bei der im Rahmen eines ausdrücklich oder stillschweigend eingegangenen längerdauernden Arbeitsverhältnisses unregelmässig oder sogar nur gelegentlich gearbeitet wird (SJZ 1974 S. 186 ff; Schönenberger/Staehelin, a.a.O. N 66 ff; Brühwiler, Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, S. 16f).Ist ein solches arbeitsvertragliches Rahmenverhältnis für mehr als 3 Monate eingegangen worden, so ist der Ferienanspruch unabhängig von der effektiven Zeitsumme der Einsätze vorhanden (SJZ 1974 S. 188; Schönenberger/Staehelin, Komm. zu Art. 329a OR N 22; Brühwiler, a.a.O. S. 131).Die Feriendauer bzw. der Ferienlohn bemisst sich im Verhältnis zur Arbeitsleistung. Im vorliegenden Fall betrug der Bruttolohn 1983 Fr. 8059.50, der Ferienanspruch laut Art. 21 GAV 3 Wochen, sodass 3/52 der Lohnsumme die vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 465.05 ergeben. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 31. Juli 1984

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