Geschäftsnummer:
ZZ.1984.2
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
31.07.1984
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.123
Titel:
Arbeitsrecht, Teilzeit, Ferien
Resümee:
Art. 319 Abs. 2, Art. 329a (a.F.), Art. 329d Abs. 1 OR. Ferien- bzw. Ferienlohnanspruch im Teilzeitarbeitsverhältnis.
SOG 1984 Nr. 2
**Art. 319 Abs. 2, Art. 329a (a.F.), Art. 329d Abs. 1 OR.**Ferien- bzw. Ferienlohnanspruch im Teilzeitarbeitsverhältnis.
Der sich im Studium befindliche B. arbeitete in den Jahren
1979 bis 1983 zeitweise beim Beklagten als Dachdecker. Die Parteien hatten das
Arbeitsverhältnis dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt; im vereinbarten
Stundenlohn war keine Ferienentschädigung enthalten. B. forderte vor dem Obmann
des Arbeitsgerichtes u.a. die Ferienentschädigung für das Jahr 1983. Der Obmann
hiess die Klage gut. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten wurde vom
Obergericht mit folgender Begründung abgewiesen:
Die Teilzeittätigkeit des Klägers kann zwar nicht als
regelmässig und ununterbrochen bezeichnet werden; aus den beigelegten
Lohnkarten zeigt sich aber doch, dass B. recht häufig und zeitweise auch mit
einer gewissen Kontinuität für den Beklagten arbeitete. Längere Unterbrüche
ergaben sich vor allem wegen diverser Militärdienste.
Ob im vorliegenden Fall ein andauerndes
Teilzeitarbeitsverhältnis oder eine Vielzahl von einzelnen kurzfristigen
Aushilfe-Arbeitsverhältnissen vorliegt, ist nicht ohne weiteres klar. Ein
gewichtiges und hier entscheidendes Indiz bildet aber die Tatsache, dass der
Kläger beim Beklagten über 5 Jahre hinweg eine immer wiederkehrende
Beschäftigung fand, sodass angenommen werden muss, es habe ein andauerndes
Teilzeitarbeitsverhältnis bestanden (Schönenberger/ Staehelin, Komm. zu Art.
319 OR, N 73).Das vorliegende Arbeitsverhältnis muss als sog. uneigentliche
Teilzeitarbeit qualifiziert werden, bei der im Rahmen eines ausdrücklich oder
stillschweigend eingegangenen längerdauernden Arbeitsverhältnisses
unregelmässig oder sogar nur gelegentlich gearbeitet wird (SJZ 1974 S. 186 ff;
Schönenberger/Staehelin, a.a.O. N 66 ff; Brühwiler, Handkommentar zum
Einzelarbeitsvertrag, S. 16f).Ist ein solches arbeitsvertragliches
Rahmenverhältnis für mehr als 3 Monate eingegangen worden, so ist der
Ferienanspruch unabhängig von der effektiven Zeitsumme der Einsätze vorhanden
(SJZ 1974 S. 188; Schönenberger/Staehelin, Komm. zu Art. 329a OR N 22;
Brühwiler, a.a.O. S. 131).Die Feriendauer bzw. der Ferienlohn bemisst sich im
Verhältnis zur Arbeitsleistung. Im vorliegenden Fall betrug der Bruttolohn 1983
Fr. 8059.50, der Ferienanspruch laut Art. 21 GAV 3 Wochen, sodass 3/52 der
Lohnsumme die vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 465.05 ergeben.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 31. Juli 1984
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