Geschäftsnummer:
ZZ.1984.19
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
28.06.1984
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.74
Titel:
Strafzumessung bei Fahren im angetrunkenem Zustand
Resümee:
Art. 91 Abs. 1/Abs. 3 SVG. Zur Strafzumessung bei Fahren in angetrunkenem Zustand bzw. bei Vereitelung der Blutprobe. Liegt kein geringfügiger Fall vor, so ist auch bei einem erstmaligen Vergehen eine Gefängnisstrafe auszufällen.
SOG 1984 Nr. 19
*Art. 91 Abs. 1/Abs. 3 SVG.***Zur
Strafzumessung bei Fahren in angetrunkenem Zustand bzw. bei Vereitelung der
Blutprobe. Liegt kein geringfügiger Fall vor, so ist auch bei einem erstmaligen
Vergehen eine Gefängnisstrafe auszufällen.
Das Obergericht des Kantons Solothurn hat bereits 1964, als
für das Fahren in angetrunkenem Zustand noch höchstens 6 Monate Gefängnis
angedroht waren, entschieden, dass Busse nur in den Fällen ausgesprochen werden
soll, die unter allen Gesichtspunkten als geringfügig erscheinen (vgl. RB 1964
Nr. 17; 1965 Nr. 18).An dieser Praxis hat das Obergericht seither konstant
festgehalten.
Nach einer ebenso konstanten Praxis gilt dieser Grundsatz
auch für die Bestrafung eines Täters, der die Blutprobe verweigert oder vereitelt.
Von einem geringfügigen Fall der Vereitelung kann sicher nicht mehr gesprochen
werden, wenn der Beschuldigte, nachdem er von der Anordnung einer Blutprobe
erfahren hat, für so lange verschwindet, bis er sicher sein kann, dass eine
Blutprobe keinen Erfolg mehr haben wird.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 28. Juni 1984
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