Geschäftsnummer:
ZZ.1984.18
Instanz:
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum:
26.08.1984
FindInfo-Nummer:
O_SC.2015.46
Titel:
Masseverbindlichkeit
Resümee:
Art. 262 Abs. 1 SchKG. Über die Frage, ob einer Forderung der Charakter einer Masseverbindlichkeit zukommt, haben nicht die Konkursbehörden, sondern diejenigen Behörden zu befinden, die zur materiellen Beurteilung der streitigen Forderung zuständig sind.
SOG 1984 Nr. 18
**Art. 262 Abs. 1 SchKG.**Über die Frage, ob einer
Forderung der Charakter einer Masseverbindlichkeit zukommt, haben nicht die
Konkursbehörden, sondern diejenigen Behörden zu befinden, die zur materiellen
Beurteilung der streitigen Forderung zuständig sind.
Die Gläubigerin N. AG stellte beim Konkursamt das Begehren,
ihre Forderung von Fr. 5480.-- aus einer kurz vor der Konkurseröffnung
getätigten Heizöllieferung an den Gemeinschuldner sei vorrangig aus der
Konkursmasse zu begleichen, da das gelieferte Heizöl von der Konkursverwaltung
für die Erhaltung der Pflanzen eines zur Konkursmasse gehörenden
Gärtnereibetriebs verwendet werde. Das Konkursamt lehnte dieses Begehren in
seiner Antwort unter Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde ab. Auf eine
von der Gläubigerin eingereichte Beschwerde trat die Aufsichtsbehörde mit
folgender Begründung nicht ein:
Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss, ihre Forderung
sei als Masseschuld im Sinne von Art. 262 Abs. 1 SchKG zu behandeln und
vorgängig den Konkursforderungen aus dem Brutto-Konkursvermögen zu bezahlen.
Wie das Konkursamt, welches sie auf den Beschwerdeweg verwiesen hat, übersieht
die Gläubigerin jedoch, dass Streitigkeiten über die Frage, ob einer Forderung
der Charakter einer Masseschuld zukommt, nicht in die Zuständigkeit der
Aufsichtsbehörden fallen. Will die Konkursverwaltung eine als
Masseverbindlichkeit angemeldete Forderung nur als "gewöhnliche"
Konkursforderung berücksichtigen, so hat der Ansprecher je nach dem Rechtsgrund
seiner Forderung vor den Zivilgerichten oder den Verwaltungsbehörden gegen die
Masse vorzugehen (vgl. BGE 75 III 22 f. und 59, 106 III 123 = Praxis 1981 S.
375 f.; Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A., Bd II S. 181).Über die
Behandlung der streitigen Kaufpreisforderung hat mithin nicht die
Aufsichtsbehörde, sondern der Richter im ordentlichen Zivilverfahren
(allenfalls im Rechtsöffnungsverfahren; vgl. BGE 75 III 24) zu befinden. Dabei
liegt es an der Konkursverwaltung, die Beschwerdeführerin durch Ansetzung einer
angemessenen Frist zur beförderlichen Rechtswahrung anzuhalten (vgl. BGE 75 III
25 und 61).
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil
vom 26. Juli 1984
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