Geschäftsnummer:
ZZ.1983.5
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
31.10.1983
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.226
Titel:
Unentgeltlicher Rechtsbeistand, Rechtspraktikant
Resümee:
§ 110 ZPO. Die Mitwirkung eines Rechtspraktikanten bei der Ausübung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zulässig.
SOG 1983 Nr. 5
**§ 110 ZPO.**Die Mitwirkung eines Rechtspraktikanten
bei der Ausübung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zulässig.
Aus dem Sinn und Wesen des öffentlich-rechtlichen
Verhältnisses zum Staat und der Bestimmung, dass nur patentierte Anwälte den
unentgeltlichen Rechtsbeistand ausüben können, folgt, dass der beauftragte
Anwalt die Tätigkeit persönlich auszuüben hat. Als persönliche Ausübung hat
jedoch auch zu gelten, wenn er unter seiner Leitung und Verantwortung einen
Fürsprecherkandidaten, der bei ihm das für die Zulassung zum Examen als
Fürsprech und Notar erforderliche Rechtspraktikum absolviert, mitarbeiten
lässt. Dabei darf er sich allerdings nicht auf eine rein formelle Leitung
beschränken. Vielmehr muss er sich mit dem Prozess intensiv befassen, ihn mit
dem Rechtspraktikanten besprechen und dessen Prozesshandlungen überwachen und
kontrollieren. Eine solche Mitwirkung dürfte mit einem Arbeitsaufwand verbunden
sein, der nicht kleiner ist, als wenn der beauftragte Fürsprech den Prozess allein
führen würde.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 31. Oktober 1983
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