Geschäftsnummer:
ZZ.1983.30
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
08.11.1983
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.342
Titel:
Einsprache, Legitimation
Resümee:
§ 12 Abs. 1 VRG; § 7 Kantonales Baureglement. Der Einsprecher, der von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und seine Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen können, ist nicht legitimiert zur Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht richtig publiziert worden.
SOG 1983 Nr. 30
*§ 12 Abs. 1 VRG; § 7 Kantonales Baureglement.***Der Einsprecher, der von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und seine
Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen können, ist nicht legitimiert zur
Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht richtig publiziert worden.
Das Verwaltungsgericht hat schon früher entschieden, dass
der Einsprecher, der von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und seine
Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen können, nicht legitimiert ist zur
Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht richtig publiziert worden
(Verwaltungsgerichtsurteil vom 16.11.1973 in Sachen Kernkraftwerk
Gösgen-Däniken).Durch einen solchen (angeblichen) Mangel können eventuell
andere Personen benachteiligt worden sein. Darauf kann sich indessen derjenige
Einsprecher, der rechtzeitig ins Verfahren gelangt ist, nicht berufen; er kann
nur sein eigenes Rechtsschutzinteresse und nicht dasjenige anderer geltend
machen. Das Baudepartement hätte somit auf die Rüge betreffend Publikation gar
nicht eintreten müssen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. November 1983
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