Scholarships: exception for multiple children in costly education

ZZ.1983.25Übriges Gericht26.01.1983Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Administrative Court dismissed B.'s complaint against the denial of a scholarship. It held that the income threshold in the scholarship ordinance may be disregarded under the exception rule when at least three children of the same family are in costly education, and that such education is not limited to university study. However, on the facts, only the sister's training could possibly qualify; the brothers' gymnasium and vocational schooling did not amount to costly education, and the son's stay in the United States was not part of the ordinary education. Therefore the exception did not apply.

Omnilex-Regeste

§ 11 Abs. 1 Stipendienverordnung; Ausnahmeregelung bei Überschreitung der Einkommensgrenze für Stipendien; die Ausnahme setzt grundsätzlich voraus, dass mindestens drei Kinder derselben Familie in einer aufwendigen Ausbildung stehen. Der Begriff der aufwendigen Ausbildung ist nicht auf das Hochschulstudium beschränkt, sondern erfasst jede Ausbildung mit erheblichem Kostenaufwand. Ob eine Ausbildung aufwendig ist, beurteilt sich nach ihrem objektiven Kostencharakter und nicht nach ihrer akademischen Qualifikation. Eine ausserordentliche, nicht zur ordentlichen Ausbildung gehörende Spezialität ist bei der Beurteilung grundsätzlich unbeachtlich (consid. entsprechend).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1983.25**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:27.01.1983
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.337
Titel:** Stipendien**
Resümee:§ 11 Abs. 1 Stipendienverordnung. - Die Ausnahmeregelung, wonach unabhängig von der Einkommensgrenze Stipendien gewährt werden können, findet grundsätzlich dann Anwendung, wenn zumindest drei Kinder der gleichen Familie in einer aufwendigen Ausbildung stehen. - Unter den Begriff der aufwendigen Ausbildung fällt nicht nur das Hochschulstudium.
SOG 1983 Nr. 25 § 11 Abs. 1 Stipendienverordnung. - Die Ausnahmeregelung, wonach unabhängig von der Einkommensgrenze Stipendien gewährt werden können, findet grundsätzlich dann Anwendung, wenn zumindest drei Kinder der gleichen Familie in einer aufwendigen Ausbildung stehen. - * Unter den Begriff der aufwendigen Ausbildung fällt nicht nur das Hochschulstudium.* Das Erziehungs-Departement wies das von B. eingereichte Stipendiengesuch mit der Begründung ab, das steuerbare Einkommen seines Vaters von Fr. 65450.-- übersteige die massgebliche Einkommensgrenze von Fr. 40000.--. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich B. beim Verwaltungsgericht. Er machte geltend, von der massgeblichen Einkommensgrenze könne abgewichen werden, wenn gleichzeitig mehrere Geschwister in einer aufwendigen Ausbildung stünden, was bei seiner Familie zutreffe. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab: Der Vorinstanz kann keine Gesetzesverletzung vorgeworfen werden, wenn sie nach ihrer Praxis annimmt, dass (inkl. Beschwerdeführer) zumindest drei Kinder der gleichen Familie in einer solchen Ausbildung stehen müssen. Fraglich ist aber, ob ihre Auffassung haltbar ist, wonach alle drei Geschwister in einer auswärtigen Hochschulausbildung stehen müssten. Entscheidend ist nach der Verordnung nicht, welcher Art diese Ausbildung ist, sondern dass es eine "aufwendige" Ausbildung ist. Letzteres kann auch auf andere Ausbildungsarten als ein Hochschulstudium zutreffen. Eine "aufwendige" Ausbildung im Sinne der Stipendienverordnung könnte sehr wohl auch eine katechetische Ausbildung (mit jährlichen Studienkosten von fast 13000 Franken), wie sie die Schwester B. absolviert, darstellen. Diese Frage ist hier aber nicht abschliessend zu beurteilen, da kein drittes Kind der Familie X. in einer im Sinne der Stipendienverordnung "aufwendigen" Ausbildung steht. Dies gilt vorerst für den Bruder H., der das Gymnasium in Solothurn besucht und für den Weg nach Solothurn über ausgezeichnete Postautoverbindungen (kaum 10 Minuten Fahrzeit) verfügt und dessen Gymnasialstudium an der Kantonsschule auch sonst nicht als "aufwendige" Ausbildung anzusehen ist. Ahnliches gilt auch für den Bruder G., der an der (Kantonalen) Verkehrsschule in Olten studiert und hiefür -- ausser grösseren Reisespesen -- kaum mehr Auslagen als der Bruder H. hat. Dem Umstand, dass er sich zur Zeit im Schüleraustausch in den USA befindet, kann keine Beachtung geschenkt werden. Diese Spezialität, die keineswegs zur ordentlichen Ausbildung eines Verkehrsschulabsolventen gehört, ist -- so wertvoll sie für den Betreffenden auch sein mag -- für die Stipendiengesetzgebung unbeachtlich. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 1983*

Schlagwörter

scholarshipsincome thresholdexception rulecostly educationsiblingseducation costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the scholarship exception applies when at least three children of one family are in costly education.

Extrahierter Entscheid

The exception may apply in principle if at least three children of the same family are in costly education.

Extrahierte Begründung

The ordinance does not require a specific form of study; what matters is that the education is 'costly'.

Kernrechtsfrage

Whether the sibling studies counted as 'costly education' under § 11(1) of the scholarship ordinance.

Extrahierter Entscheid

The sister's catechetic training could in principle qualify, but no third child was in costly education; the gymnasium and vocational school attendance of the brothers did not qualify, and the US exchange stay was irrelevant.

Extrahierte Begründung

A costly education is not limited to university study, but ordinary gymnasium or vocational schooling with modest additional expenses is not sufficiently costly; a special exchange stay outside the ordinary program is disregarded.

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