Geschäftsnummer:
ZZ.1983.24
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
05.09.1983
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.336
Titel:
Grundeigentümerbeiträge, Trottoir
Resümee:
§ 42 Abs. 3 Kantonales Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren. Erstellung eines Trottoirs als Erweiterung einer bestehenden Strasse.
SOG 1983 Nr. 24
§ 42 Abs. 3 Kantonales Reglement über Erschliessungsbeiträge
und -gebühren. Erstellung eines Trottoirs als Erweiterung einer
bestehenden Strasse.
Wenn an eine bestehende Strasse ein Trottoir angefügt wird,
ist dies als Strassenerweiterung anzusehen: Das Trottoir übernimmt Funktionen,
die vorher die (trottoirlose) Strasse erfüllen musste. Deshalb gelten, wenn die
Gemeinden für den Strassenausbau tiefere Beitragsansätze kennen als für den
Strassenneubau (vgl. § 42 Abs. 3 KER), die tieferen Ansätze auch für ein
nachträglich angebrachtes Trottoir. Das ist allerdings dann anders, wenn das
Gemeindereglement die Geltung der tieferen Ansätze für die Trottoirs
ausdrücklich ausschliesst.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 5. September 1983
© 2015 juris