Geschäftsnummer:
ZZ.1983.15
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
13.10.1983
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.116
Titel:
Freisprechen oder Einstellen nach Beginn der Beweisaufnahme
Resümee:
§§ 107 ff. StPO. Ergibt sich erst während der Hauptverhandlung, nach Beginn der Beweisaufnahme, dass bezüglich einer Anschuldigung kein für eine Verurteilung genügender Beweis erbracht werden kann, so ist das Verfahren nicht einzustellen, sondern der Beschuldigte freizusprechen. Auf einen Einstellungsantrag ist in diesem Verfahrensstadium nicht mehr einzutreten.
SOG 1983 Nr. 15
**§§ 107 ff. StPO.**Ergibt sich erst während der
Hauptverhandlung, nach Beginn der Beweisaufnahme, dass bezüglich einer
Anschuldigung kein für eine Verurteilung genügender Beweis erbracht werden
kann, so ist das Verfahren nicht einzustellen, sondern der Beschuldigte
freizusprechen. Auf einen Einstellungsantrag ist in diesem Verfahrensstadium
nicht mehr einzutreten.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 12./13. Oktober 1983
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