Geschäftsnummer:
ZZ.1983.13
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
12.12.1983
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.114
Titel:
Untersuchungsgefangene, Unterhaltung in Muttersprache
Resümee:
§ 48 Abs. 2 StPO. Untersuchungsgefangene dürfen sich mit ihren Angehörigen grundsätzlich in der Muttersprache unterhalten. Bei Kollusionsgefahr hat das Gespräch unter Aufsicht eines Dolmetschers stattzufinden.
SOG 1983 Nr. 13
**§ 48 Abs. 2 StPO.**Untersuchungsgefangene dürfen
sich mit ihren Angehörigen grundsätzlich in der Muttersprache unterhalten. Bei
Kollusionsgefahr hat das Gespräch unter Aufsicht eines Dolmetschers
stattzufinden.
Mittels Beschwerde ersuchte ein türkischer
Untersuchungsgefangener, es sei ihm zu gestatten, sich mit seinem Bruder
unbeaufsichtigt und in seiner Muttersprache zu unterhalten. Das Obergericht
führte dazu aus:
Die massiven Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, die dem Beschuldigten angelastet werden, sind nur
teilweise zugestanden. Mehrere Tatbeteiligte befinden sich überdies noch immer
auf freiem Fuss. Dass unter diesen Umständen ausgeprägte Kollusionsgefahr
besteht und unbeaufsichtigte Besuche zur Zeit nicht bewilligt werden können,
versteht sich von selbst. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde abzuweisen. Als
begründet erweist sie sich dagegen, soweit in ihr gerügt wird, dem
Beschwerdeführer werde nicht erlaubt, sich mit seinem Bruder in der
Muttersprache zu unterhalten. Fremdsprachigen Untersuchungsgefangenen kann
nicht zugemutet werden, sich mit ihren Angehörigen in der deutschen Sprache,
die sie in der Regel nur mangelhaft beherrschen, zu unterhalten. Wenn aber --
wie im vorliegenden Fall -- Kollusionsgefahr besteht, darf das Gespräch nur
unter Aufsicht eines Dolmetschers stattfinden. Dieser hat den Kontakt sofort zu
unterbinden, wenn kollusionsverdächtige Gespräche geführt werden.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 12. Dezember 1983
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