Geschäftsnummer:
ZZ.1983.12
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
13.12.1983
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.113
Titel:
Mitteilung der Fortdauer der Untersuchungshaft
Resümee:
§ 47 StPO. Der Entscheid über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger nicht zu eröffnen.
SOG 1983 Nr. 12
**§ 47 StPO.**Der Entscheid über die Fortdauer der
Untersuchungshaft ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger nicht zu
eröffnen.
In einer Beschwerde wurde u.a. gerügt, das Obergericht habe
seinen Entscheid über die Fortdauer der Untersuchungshaft weder dem
Beschuldigten noch seinem Verteidiger eröffnet. Das Obergericht äusserte sich
zu diesem Einwand wie folgt:
Wenn die Untersuchungshaft länger als einen Monat dauert,
sind die Akten der Schwurgerichtskammer bzw. dem Obergericht zum Entscheid über
die Fortdauer der Haft einzusenden (§ 47 StPO).Das Obergericht gibt seinen
Entscheid lediglich der gesuchstellenden Instanz bekannt; eine Eröffnung an den
Beschuldigten oder seinen Verteidiger ist dagegen nicht erforderlich. Dem
Beschuldigten oder seinem Anwalt steht jederzeit die Möglichkeit offen, sich
durch Rückfrage bei der die Voruntersuchung führenden Instanz oder direkt beim
Obergericht Klarheit darüber zu verschaffen, ob eine Haftverlängerung bewilligt
wurde oder nicht. Überdies kann jederzeit, ohne vorher ein
Haftentlassungsgesuch stellen zu müssen, gegen die Haftbelassung Beschwerde
geführt werden.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 13. Dezember 1983
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