Geschäftsnummer:
ZZ.1983.11
Instanz:
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum:
21.12.1983
FindInfo-Nummer:
O_SC.2015.76
Titel:
Retentionsverzeichnis, nichtige Pfandverwertung, Prosequierungsfrist
Resümee:
Art. 283 Abs. 3 SchKG. Eine gestützt auf ein Retentionsverzeichnis eingeleitete Betreibung auf Pfandverwertung ist nichtig, wenn die Prosequierungsfrist von zehn Tagen nicht eingehalten worden ist.
SOG 1983 Nr. 11
***Art. 283 Abs. 3 SchKG.***Eine gestützt auf
ein Retentionsverzeichnis eingeleitete Betreibung auf Pfandverwertung ist
nichtig, wenn die Prosequierungsfrist von zehn Tagen nicht eingehalten worden
ist.
Wegen seiner nur vorläufigen Sicherungsfunktion ist die
Wirkung des Retentionsverzeichnisses befristet. Der Mietzinsgläubiger hat für
eine fällige Zinsforderung binnen zehn Tagen seit Zustellung der
Retentionsurkunde eine Betreibung auf Pfandverwertung einzuleiten. Auf diesen
Umstand wird der Gläubiger im obligatorischen Formular Nr. 40 hingewiesen. Wird
die Frist nicht eingehalten, so fällt das Retentionsverzeichnis mit allen
seinen Wirkungen dahin (vgl. Kreisschreiben Nr. 24 des Bundesgerichts vom 12.
Juli 1909).Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt übersehen, dass die
Wirkungen des Retentionsverzeichnisses bereits am 15. November 1983
dahingefallen waren. Es hat deshalb dem verspäteten Betreibungsbegehren des
Gläubigers vom 25. November 1983 entsprochen und mit dem Zahlungsbefehl Nr. 14577
gegen die Schuldnerin eine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet.
Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, eine
Betreibung auf Faustpfandverwertung für eine Mietzinsforderung sei nichtig,
wenn sie vor Aufnahme des Retentionsverzeichnisses erfolge (BGE 37 I 146; 55
III 17; 74 III 12).Nichtigkeit muss dementsprechend aber auch dann angenommen
werden, wenn die Wirkungen eines Retentionsverzeichnisses bereits vor
Betreibungseinleitung wieder dahingefallen sind. Es gilt deshalb von Amtes
wegen festzustellen, dass die Betreibung Nr. 14577 auf Pfandverwertung nichtig
ist.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil
vom 21. Dezember 1983
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