Geschäftsnummer:
ZZ.1982.3
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
08.09.1982
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.218
Titel:
Kindesverhältnis, Prozessbeistand, armenrechtliches Honorar
Resümee:
§§ 106 ff. Ist dem Kinde in einem Verfahren zur Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und ist sein von der Vormundschaftsbehörde bestellter Prozessbeistand ermächtigt, das Amt eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes auszuüben, so hat dieser Anspruch auf ein armenrechtliches Honorar.
SOG 1982 Nr. 3
**§§ 106 ff.**Ist dem Kinde in einem Verfahren zur
Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, und ist sein von der Vormundschaftsbehörde bestellter
Prozessbeistand ermächtigt das Amt eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
auszuüben, so hat dieser Anspruch auf ein armenrechtliches Honorar.
In einem Prozess um Aberkennung der Vaterschaft wurde das
Kind durch einen von der Vormundschaftsbehörde bestellten Prozessbeistand, der
das solothurnische Fürsprechpatent besitzt, vertreten. Obwohl dem Kinde durch
Verfügung des Gerichtsstatthalters die unentgeltliche Prozessführung bewilligt
worden war, sprach das Amtsgericht dem Beistand keine armenrechtliche
Kostennote zu. Das Obergericht schützte den hiegegen erhobenen Kostenrekurs und
sprach dem Beistand ein Armenrechtshonorar zu. Zur Begründung verwies das
Obergericht auf sein Kreisschreiben vom 13. November 1969 über die Handhabung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Bericht des Obergerichtes 1969 S. 16
ff.).Dieses Kreisschreiben bezeichnete es als weiterhin massgeblich.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. September 1982
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